Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Ferner ist das zu den kandrentenbriefen verwendete Papier mie dem lithegraphischen 
Aufdrucke einer Vignette, welche mit weißen Buchstaben auf schwarzem, mit taubwerk 
und Perlen versehenem Grunde das Wort: 
LANDRENTENBRIEF 
enthält und einer von zwei starken schwarzen tinien umgebenen Einfassung versehen, wel- 
che letztere in einer weißen Arabeske von taubwerk und Perlen besteher, die auf einen 
Grund von feinen Querlinien gelegt ist. In jeder der vier Ecken der Einfassung beßin- 
det sich das Königliche Wappen und in der Mitte jeder Seite ein Schild; auf diese 
vier Schilder sind die Worte vertheile: 
LANDRENTENBANK DES KOENIGREICHS SACHSEN. 
Auf das in dieser Maaße vorgerichtete Papier ist der, bereits mit der General-Ver- 
ordnung vom 30. December vorigen Jahres bekanne gemachte wörtliche Inbale der tand- 
rentenbriefe, welche von den unterzeichneten Commissarien sowohl, als auch vom Casstrer 
eigenbändig vollzogen werden, mit gewöhnlicher Fracturschrift gedruckt und unrer demsel- 
ben ein weißer Papierstempel eingepreßt. zetzterer ist in Hinsicht des Wappens und der 
Umschrift dem in der Mitte des Blattes befindlichen Unterdrucke, bis auf die mindere 
Größe, völlig gleich. 
Die in den tandrentenbriefen mit Schrift auszufüllenden Stellen sind mit feinen 
Querlinien durchzogen. 
Die Zinsleisten und Zinsscheine, zu welchen gewöhnliches Papier verwendet worden 
ist, kind mie einem Stempel bedruckt, die Zinsleisten von einem der Commissorien eigen- 
händig vollzogen und die Zinsscheine mit dessen Fac simile versehen; übrigens werden 
beide, die Zinsleisten und Zinsscheine, vom Cassirer mir unterschrieben. 
Zugleich wird zu Vermeidung erfolgloser Anfraen und Anerbietungen nochmals be- 
merkt, daß die Landrentenbriefe nach §. 16. des Gesetzes vom 17. März 1832. nur auf 
den Grund einer an die tandrentenbank überwiesenen Ablösungsrente, nicht aber gegen 
Einzahlung baarer Kapitalien, ausgefertige und ausgegeben werden. 
Dresden, am 20. Mai 1834. 
Landrentenbank-Verwaltung. 
Freiherr von Fischer. D. Schaarschmidt. Nietzsche. 
Kürener, §. 
Ausgegeben am 26sten Mai 1834.
	        
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