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3.
Die Gegenstaͤnde dieser Verbindlichkeit sind der Aufwand, welchen die Anschaffung des
bei der Aufnahme in die Anstalt erforderlichen Bedarfs an Waͤsche, Kleidern und Betten,
der Transport des zu Versorgenden in die Anstalt und dessen Verpflegung in derselben und
eintretenden Falls der Ruͤcktransport verursacht.
4.
Die Commission für die allgemeinen Straf- und Versorg-Anstalten wird den Betrag
der den Gemeinden anzusinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit oͤffentlich bekannt machen;
hierbei aber den jaͤhrlichen Verpflegungsbeitrag nach der Haͤlfte des statt findenden Special—
verpflegungsaufwandes bemessen, den Bedarf an Waͤsche, Kleidern und Betten, oder, da-
fern der Kranke damit nicht vollstaͤndig versehen wird, das Aequivalent fuͤr den Gebrauch
derselben, aber nach dem Geringsten der im Allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. Es
kann jedoch auf Antrag der betreffenden Kreisdirection eine Ermäßigung des jährlichen Ver-
pflegungsbeitrags dann eintreten, wenn der volle Beitrag zu bedeutend für die Kraͤfte der
Gemeinden seyn würde, oder auf Detention einer Person in einer Versorganstalt, damit
sie sich und andern niche schade, erkannt worden ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches in Gemäßheit des Generale vom 13. Juli
1796. und des Mandats vom 9. März 1818. bekannt gemacht werden soll, eigenhändig
vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 26. Mai 1834.
4
Anton.
Friedrich August, H.. S.
Bernhard August von Lindenau.