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37.) Verordnung,
die Verpflichtung und Einweisung der Mitglieder der Stadträthe und
Stadtgerichte betreffend;
vom 3lsten Mai 1834.
S. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königliche Hoheit
haben für angemessen erachtet, daß zu Ausführung der 1 1cen, 12ten, 181en und 19ten
Abtheilung der allgemeinen Städteordnung wegen Verpflichtung und Einweisung neuer Mic-
glieder der Stadträche und Scadrgerichte Folgendes verordnet werde:
1.
Die Verpflichtung und Einweisung der Vorsitzenden der Stadtraͤthe und Stadtgerichte,
der Buͤrgermeister und Stadtrichter, geht von Staatsbehoͤrden aus; die Verpflichtung und
Einweisung saͤmmtlicher uͤbrigen Mitglieder dieser staͤdtischen Behoͤrden gehoͤrt, so viel die
Stadtraͤthe anlangt, zu den Amtsbefugnissen der Buͤrgermeister, und so viel die Stadtge—
richte betrifft, zu denen der Stadtrichter.
In Erledigungs= und Verhinderungsfällen haben sich die Stellvertreter der Bürger-
meister oder Stadtrichter diesem Geschäfte zu unterziehen.
2.
Die Verpflichlung und Einweisung der Bürgermeister steht der Landesdireccion, die
der Stadtrichter dem Landes-Justigcollegio zu.
3.
Ven dem Ermessen der §. 2. genanneen Behörden hänge es ab, ob sie die Verpflich-
tungen vor sich selbst, oder diese und die Einweisungen durch einen Abgeordneren ihres Mit-
tels oder durch einen Commissar vornehmen wollen. Bei der Wahl unter diesen Modali-
täten ist hauptsächlich auch auf Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen.
4.
Gebuͤhren sind dafuͤr in keinem Falle in Ansatz zu bringen. Die dabei erwachsenden
Reisekosten und Ausloͤsungen sind von der betreffenden Stadtgemeinde zu tragen.
5.
Die Entschließung der §. 2. genanncen Behörden über die nach F. 3. zu wählende
Modalität und die deshalb nörhige Anordnung erfolgt bei Bestätigung der Wahl, über
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