Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(131  )

*

37.)  Verordnung,

die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Mitglieder  der  Stadträthe  und
Stadtgerichte  betreffend;

vom  3lsten  Mai  1834.

S.  Königl.  Majestät  und  des  Prinzen  Mitregenten  Königliche  Hoheit
haben  für  angemessen  erachtet,  daß  zu  Ausführung  der  1  1cen,  12ten,  181en  und  19ten
Abtheilung  der  allgemeinen  Städteordnung  wegen  Verpflichtung  und  Einweisung  neuer  Micglieder
  der  Stadträche  und  Scadrgerichte  Folgendes  verordnet  werde:

1.

Die  Verpflichtung  und  Einweisung  der  Vorsitzenden  der  Stadtraͤthe  und  Stadtgerichte,
der  Buͤrgermeister  und  Stadtrichter,  geht  von  Staatsbehoͤrden  aus;  die  Verpflichtung  und
Einweisung  saͤmmtlicher  uͤbrigen  Mitglieder  dieser  staͤdtischen  Behoͤrden  gehoͤrt,  so  viel  die
Stadtraͤthe  anlangt,  zu  den  Amtsbefugnissen  der  Buͤrgermeister,  und  so  viel  die  Stadtge—
richte  betrifft,  zu  denen  der  Stadtrichter.

In  Erledigungs=  und  Verhinderungsfällen  haben  sich  die  Stellvertreter  der  Bürgermeister
  oder  Stadtrichter  diesem  Geschäfte  zu  unterziehen.
2.
Die  Verpflichlung  und  Einweisung  der  Bürgermeister  steht  der  Landesdireccion,  die
der  Stadtrichter  dem  Landes-Justigcollegio  zu.
3.

Ven  dem  Ermessen  der  §.  2.  genanneen  Behörden  hänge  es  ab,  ob  sie  die  Verpflichtungen
  vor  sich  selbst,  oder  diese  und  die  Einweisungen  durch  einen  Abgeordneren  ihres  Mittels
  oder  durch  einen  Commissar  vornehmen  wollen.  Bei  der  Wahl  unter  diesen  Modalitäten
  ist  hauptsächlich  auch  auf  Kostenersparniß  Rücksicht  zu  nehmen.

4.

Gebuͤhren  sind  dafuͤr  in  keinem  Falle  in  Ansatz  zu  bringen.  Die  dabei  erwachsenden
Reisekosten  und  Ausloͤsungen  sind  von  der  betreffenden  Stadtgemeinde  zu  tragen.

5.

Die  Entschließung  der  §.  2.  genanncen  Behörden  über  die  nach  F.  3.  zu  wählende
Modalität  und  die  deshalb  nörhige  Anordnung  erfolgt  bei  Bestätigung  der  Wahl,  über

—