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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
17½ Scuck, vom Jahre 1834.
den Steuererlaß wegen der Wetterschäden der Weinberge betreffend;
vom 3Z1sten Mai 1834.
W9, Anton, von GOITES Gnaden, König von Sachsen 2c. . 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folge:
S. 1.
Die jetzt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Abgabenerlaß wegen der Wet-
terschäden in Weinbergen, namentlich die des §. 20. des unterm 2Asten September 1821.
bekannt gemachten Steuer-Begnadigung-Regulativs und der wegen der Cavalerieverpfle-
gungsgeldererlaße ergangenen besondern Generalverordnung von demselben Dako, so wie
die der Generalverordnungen vom 1 5ten December 1824. und vom 26s8en März 1831.
unter VII., treten, in soweic sie sich auf Weinberge beziehen, mie dem Schlusse jetzigen
Jahres gänzlich ausser Wirksamkeit und vom Anfange des Jahres 1835. an sind in Be-
zug auf Weinbergsschäden folgende Grundsätze und Vorschriften zur alleinigen Richtschnur
zu nehmen.
##. 2
Steuererlasse wegen Wetterschadens am Weine finden lediglich bei besonders carastrir-
en, nicht zu einem geschlossenen Gute gehörigen, als Weinberg benutzten Grundstücken
statt und auch bei diesen blos in dem Falle, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Grund-
fläche (§. 6.) ausschließlich zum Weinbaue benutzt wird.
1834. 23