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b.) wegen da- b.) wenn davon die, nach den Bestimmungen im 4ten Abschnitte des Gesetzes vom
vengbhüngiger 17. März 1832. über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen verlangte Auf-
ufhebung ei—- .
ner gemein- hebung einer, die Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich betreffenden Trift-
W22 und Hutungedienstbarkeic, z. B. einer Koppelhutung, oder auch nur die Aus-
scheidung Einzelner aus einer solchen (vergl. §. 117. und 118. des angezo-
genen Gesetzes) abhängig ist.
. 3.
Fälle, wo die Die F. 2. untek a. vorausgesetzte Mehrheic ist bei einem Zusammenlegungsplane, in
einfache und welchen nur solche Grundstücke gezogen werden sollen, die bei einer in der Verhandlung
begriffenen Aufhebung von Dienstbarkeiten oder Gemeinheitstheilung begriffen sind, dann
wo nur eine vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen sich für die beantragte Zusammen-
Doeheie oon legung erklärt. In allen andern Fällen ist das Einverständniß von mindestens zwei
beschließen Dritttheilen erforderlich.
kann.
8. 4.
Sicherstellung Der Antrag auf Jusammenlegung ist gegen ein und dasselbe Grundstück, mag es
der bei einer inzeln li Theil eine Besit
Susammente= nun einzeln liegender Theil einer ganzen Besitzung, oder selbst eine besondere Besitzung
gungberücksich= seyn, überhaupt nur einmal zulässig. Ein derartiger Antrag ist aber auch wegen sol-
½- Hum cher Grundstücke unwirksam, welche bei einer Zusammenlegung zwar nicht zum Austausch
kunftige Anträ= gelangt, aber, vermöge ihrer örtlichen tage, dabei in Berücksichtigung gekommen sind, da-
ge darauf. fern nur dies in einem bestätigten Zusammenlegungsrezeß ausdrücklich erwähne und de-
ren Sicherstellung gegen künftige Anträge auf Zusammenlegung darin ausgesprochen wor-
den ist. (F. 39.)
F 5.
Gattungen der Die Nötbigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen von Grund-
Girundstucke · ,
derer-J «Zk««ls.x:1«k- stuͤcken statthaft:
menlegung ver- a.) wegen der Felder,
langt werden
kann. b.) wegen der Wiesen,
o.) wegen der Lehden und Anger;
cl.) soviel den Holzboden anlangt, wegen der unter Feldern, Wiesen, Lehden und
Angern vereinzelt liegenden Bloͤßen, Wald- und Buschparzellen.
. 6.
calen, Walzende Grundstuͤcke sind nur in soweit gezwungener Zusammenlegung unterworfen,
als dies die Zusammenlegung der Grundstücke geschlossener Gürer nochwendig machet.