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G. 7.
In so weit in gegenwärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über die bei Zu- Sestlereiund
sammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren dabei . des
enthalten sind, sollen darauf die Bestimmungen des Gesetzes vom 17en März 1832. über Gesetzes über
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen analog angewendet werden. Namenklich sind bei Ablösungen
und Gemein-
den Zusammenlegungen und den dabei vorkommenden Sereitigkeiten dieselben Behörden heitstheilun-
wirksam, wie bei den in dem angezogenen Gesetze abgehandelten Auseinandersetzungen, gen.
T
Wer auf eine Zusammenlegung antraͤgt (der Provokant) hat bei seinem Antrag die Stellung der
einzelnen Grundstuͤcke, welche er in den Austauschungsplan gezogen wissen will, mit Beschrei- Antrige nuf
bung ihrer kage und mit Angabe ihres Flächeninhalcs (wenigstens durch ungefähre Be= legung.
stimmung der Scheffelzahl nach Kornaussaak) und übrigens mic Nahmhaftmachung ihrer
Besitzer (sowohl der Provokanten, als der Provokaten) anzugeben.
9.
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Specialcommission Vorläufige Er-
zu ermessen, welche Ausdehnung vermöge der örtlichen tage der Grundstücke, den Ver= örterungen.
bandlungen über die Zusammenlegung zu geben seyn werde, damit diese nicht nur mög-
lichst vortheilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grundstücke etwa künftig
zu erwartenden Anträgen zuvorkomme.
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Specialcommission in dieser Hinsschte Zuziehung an-
für angemessen erachtet und namentlich auch sämmtliche Grundstücksbesitzer in der Ge- Fnene-osnaiinoe
meindeflur, in der die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, ingleichen die mit Frohnen auher den Pro-
und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur Theil- "Muten 43
nahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung aufäzufordern, daß sie und ihre «
Nachbesitzer ausserdem mit Antraͤgen in Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan
zu ziehenden Grundstuͤcke nicht werden gehoͤrt werden.
Auch hat der Specialcommissar, wenn ein oder mehrere Grundstücke eines benachbar- Grums stücke
ten Ortes in einen Zusammenlegungsplan gezogen werden sollen, nicht nur sämmcliche benachbarter
Grundstücksbesitzer des benachbarten Ortes davon in Kenntniß zu setzen, sondern es hat Hrsschaften.
auch derselbe, wenn die Umstände und Cocalitäten es angemessen erscheinen lassen, damit
den Vorbehalt zu verbinden, daß dergleichen eingerauschte, oder auch nur in Berücksich-
tigung gezogene Grundstücke, wenn künftig in dem benachbarten Orte eine Zusammen-
legung beabsichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden können.
Ec leidet daher auf diese Grundstücke die Vorschrift 9. 4. keine Anwendung.
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