Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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G. 7. 
In so weit in gegenwärtigem Gesetze nicht besondere Vorschriften über die bei Zu- Sestlereiund 
sammenlegung der Grundstücke zu beobachtenden Grundsätze und das Verfahren dabei . des 
enthalten sind, sollen darauf die Bestimmungen des Gesetzes vom 17en März 1832. über Gesetzes über 
Ablösungen und Gemeinheitstheilungen analog angewendet werden. Namenklich sind bei Ablösungen 
und Gemein- 
den Zusammenlegungen und den dabei vorkommenden Sereitigkeiten dieselben Behörden heitstheilun- 
wirksam, wie bei den in dem angezogenen Gesetze abgehandelten Auseinandersetzungen, gen. 
T 
Wer auf eine Zusammenlegung antraͤgt (der Provokant) hat bei seinem Antrag die Stellung der 
einzelnen Grundstuͤcke, welche er in den Austauschungsplan gezogen wissen will, mit Beschrei- Antrige nuf 
bung ihrer kage und mit Angabe ihres Flächeninhalcs (wenigstens durch ungefähre Be= legung. 
stimmung der Scheffelzahl nach Kornaussaak) und übrigens mic Nahmhaftmachung ihrer 
Besitzer (sowohl der Provokanten, als der Provokaten) anzugeben. 
9. 
Nach den vorläufigen Erörterungen an Ort und Stelle hat die Specialcommission Vorläufige Er- 
zu ermessen, welche Ausdehnung vermöge der örtlichen tage der Grundstücke, den Ver= örterungen. 
bandlungen über die Zusammenlegung zu geben seyn werde, damit diese nicht nur mög- 
lichst vortheilhaft ausfalle, sondern auch allen wegen derselben Grundstücke etwa künftig 
zu erwartenden Anträgen zuvorkomme. 
Alle Grundstücksbesitzer, deren Zuziehung die Specialcommission in dieser Hinsschte Zuziehung an- 
für angemessen erachtet und namentlich auch sämmtliche Grundstücksbesitzer in der Ge- Fnene-osnaiinoe 
meindeflur, in der die zusammenzulegenden Grundstücke liegen, ingleichen die mit Frohnen auher den Pro- 
und Dienstbarkeiten daran Berechtigten, hat dieselbe zu einer Erklärung und zur Theil- "Muten 43 
nahme an den Verhandlungen unter der Verwarnung aufäzufordern, daß sie und ihre « 
Nachbesitzer ausserdem mit Antraͤgen in Beziehung auf die Bestimmung der in den Plan 
zu ziehenden Grundstuͤcke nicht werden gehoͤrt werden. 
Auch hat der Specialcommissar, wenn ein oder mehrere Grundstücke eines benachbar- Grums stücke 
ten Ortes in einen Zusammenlegungsplan gezogen werden sollen, nicht nur sämmcliche benachbarter 
Grundstücksbesitzer des benachbarten Ortes davon in Kenntniß zu setzen, sondern es hat Hrsschaften. 
auch derselbe, wenn die Umstände und Cocalitäten es angemessen erscheinen lassen, damit 
den Vorbehalt zu verbinden, daß dergleichen eingerauschte, oder auch nur in Berücksich- 
tigung gezogene Grundstücke, wenn künftig in dem benachbarten Orte eine Zusammen- 
legung beabsichtigt werden sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden können. 
Ec leidet daher auf diese Grundstücke die Vorschrift 9. 4. keine Anwendung. 
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