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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
19#8 Stack, vom Jahre 1834.
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M 420) Gesetz,
die Cassenbillets betreffend;
vom 30sten Juli 1834.
Woags, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
haben in Erinnerung der von den vormaligen geereuen Ständen in den Jahren 1824.
1830. und 1831. auf eine zweckmäßigere Verwendung der Cassenbilleks gerichreten An-
träge und in Berücksichtigung der in dem Abgabenwesen hiesiger #ande neuerlich eingerrete-
nen Veränderungen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, die nach dem
Edicte vom 1sten October 1818. creirten Cassenbillets bei den Landescassen von jetzt an,
ohne die bisherige Beschränkung auf die Hälfte der zu leistenden Zahlung, annehmen und
bei der Haupt-Auswechselungscasse, ohne das zeitherige Aufgeld, gegen klingende Münze
auswechseln zu lassen, auch, zu deren allgemeinerer Anwendbarkeit bei Abentrichtung der
Scaaksabgaben, einen Theil derselben dem Preussischen Courantgelde gleich zu stellen, und
verordnen demnach wie folgt:
". 1.
Von den im Jahre 181 8. creirten Cassenbillees werden
250,000 Stück sub lit. B. zu 2 Thlr. und
5000000 A. 1 Thlr.
mithin überhaupt
1834. 26