Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(154) 
Eine Million Thaler —. —. 
dem Preussischen Courantgelde im Werthe gleich gesetzt und deshalb mie einem, ihren nun- 
mehrigen Werch von resb. 
Zwei Thaler Courant und 
Ein Thaler Courant 
ausdrückenden, in rother Farbe aufgerragenen Stempel bezeichnet. 
6 2. 
Die mit einem rothen Werthsstempel versehenen Cassenbillecs sollen in den tandes- 
cassen bei allen in Preussischem Courant nachzulassenden Zahlungen, bei jeder Jahlung, welche 
den Betrag des Cassenbillets erreicht, ohne Einschränkung, nach dem vollen, im Seempel 
ausgedrückten Werthe, state des Preussischen Courantgelds angenommen und ausgegeben 
werden. 
*“ 
Die mit einem solchen rorhen Werkhsstempel nicht bedruckten Cassenbillees werden, vom 
Erscheinen dieses Gesetzes an, in allen Landecassen, bei jeder Zahlung, welche den Be- 
trag des Cassenbillets erreiche, ohne Einschränkung nach dem vollen Nennwerthe stare des 
conventionsmäßigen Geldes angenommen. 
K. 4. 
Die Cassenbillees werden in Dresden bei der Haupe-Auswechselungscafse oder bei ei- 
ner andern von Unserm Finanz-Ministerio künftig zu bestimmenden Casse, zu jeder geir, 
ohne Aufgeld, und zwar die roth abgestempelten (§. 1.) gegen Preussisches Courantgeld, 
die mit dem rorhen Stempel nicht bedruckten aber, (§. 3.) gegen klingende conventions- 
mäßige Münze, mit höchstens einem Fünftheil in Ax. Stücken, ausgewechselt. 
Sofern sich das Bedürfniß einer zweiten Auswechselungscasse zeigen sollte, so wird 
Unser Finanz-Ministerium ermächtigt, eine solche in teipzig zu errichten, oder sonstige ge- 
eignete Magsregeln daselbst zu diesem Zweck zu treffen. 
. 5. 
Unser Finanz-Ministerium wird ermächtige, die §. 10. des Sdicts vom 1sten Octo- 
ber 1818. ausgesprochene Zwangsverbindlichkeit, bei Zahlungen an öffentliche Cassen 
die Hälfte in Papiergeld zu enrrichten, nach Befinden aufzuheben; auch hat solches
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.