Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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.  2.

Diese  Taxe  findet  nicht  allein  auf  die  Cassenbillets  und  teipziger  Disconto-Cassen-Scheine,
  sondern  auch  auf  alles  ausländische  Papiergeld,  oder  die  statt  baaren  Geldes  zu
brauchenden  Zahlungsmictel,  wohin  auch  Zinsscheine  von  Staatspapieren,  wenn  sie  von
letzrern  getrennt  versendet  werden,  zu  rechnen  sind,  Amwendung,  namentlich  auf  die  Preussischen
  Cassenanweisungen,  Bankoscheine,  Cassen=  Berein=  und  Seehandlungs-Scheine,
die  Oesterreichschen,  dem  Conventionsgelde  nach  ihrem  Nennwerthe  gleichstehenden  Banknoten,
  und  die,  nach  ihrem  Silberwerthe,  auf  61  gr.  reducirten  Einlösungs=  und  Anticipationsscheine.


g.  3.

Eine  weitere  Moderation  des  Portos  fuͤr  Papiergeld  in  Summen  uͤber  3000  Thlr.
findet  nicht  Statt.  Dagegen  werden  die  kleinern  Betraͤge  uͤber  ein  oder  mehrere  Hundert
in  Papiergeld,  nach  den  in  der  allgemeinen  Post-Taxordnung  §F.  1.  der  Anmerkungen
zur  Geldcaxe,  bestimmten  moderirten  Sätzen  taxirt.

S.  4.

Sollen  Sendungen  von  Cassenbillets  oder  anderem  Papiergelde  der  moderirten  Tape
theilhaftig  werden:  so  darf  denselben  nur  ein  einfacher  Brief  beigepackt,  und  muß  die
Gartung  des  Papiergeldes,  oder  bei  vereinter  Sendung  mehrerer  Sorten,  jede  derselben
nach  dem  Werrhsbetrage,  auf  der  Adresse  richtig  angegeben  seyn.

.  5.

Werden  dem  Papiergelde  stärkere  Briefe,  oder  Schriften,  Rechnungen,  Acten,  gedruckte
Sachen  oder  andere  Gegenstände  beigepackt:  so  wird,  außer  dem  Porko  für  den  angegebenen
  Geldbetrag,  noch  das  für  den  Brief  oder  das  Paker  ausfallende  Porto,  nach
dem  Gewichte  erhoben.

S.  6.

Gold  oder  Silber  darf  in  der  Regel  nie  mit  Cassenbillets  oder  anderem  Papiergelde
  zusammengepackt  werden.  Wird  jedoch  zu  Erfüllung  einer  Geldsendung,  in  einem
Briefe  ein  kleinerer  Betrag  in  Gold,  dem  Papiergelde,  oder  ein  kleinerer  Betrag  in  Papiergeld,
  dem  Golde  beigefügt:  so  wird  das  Porko  für  den  vollen  Betrag  beider  Geldsorten,
  und  nach  der  Taxe  derjenigen  Geldsorte  erhoben,  in  welcher  der  größere  Betrag
besteher,  9.  B.  für  25  Thaler  Cassenbillers  und  1  Louisd'or  oder  1  Ducaten  in  einem
Briefe,  wird  das  Porto  wie  für  26  —  50  Thaler  in  Cassenbillets  erhoben,  und  75  Thlr.
in  Gold  mir  5  Thlr.  in  Cassenbillers  oder  Cassenanweisungen,  werden  wie  80  Thlr.  in
Gold  tarirt.  Silbergeld  darf  nur  in  Beträgen  unter  Einem  Thaler  dem  Papiergelde