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. 2.
Diese Taxe findet nicht allein auf die Cassenbillets und teipziger Disconto-Cassen-Scheine,
sondern auch auf alles ausländische Papiergeld, oder die statt baaren Geldes zu
brauchenden Zahlungsmictel, wohin auch Zinsscheine von Staatspapieren, wenn sie von
letzrern getrennt versendet werden, zu rechnen sind, Amwendung, namentlich auf die Preussischen
Cassenanweisungen, Bankoscheine, Cassen= Berein= und Seehandlungs-Scheine,
die Oesterreichschen, dem Conventionsgelde nach ihrem Nennwerthe gleichstehenden Banknoten,
und die, nach ihrem Silberwerthe, auf 61 gr. reducirten Einlösungs= und Anticipationsscheine.
g. 3.
Eine weitere Moderation des Portos fuͤr Papiergeld in Summen uͤber 3000 Thlr.
findet nicht Statt. Dagegen werden die kleinern Betraͤge uͤber ein oder mehrere Hundert
in Papiergeld, nach den in der allgemeinen Post-Taxordnung §F. 1. der Anmerkungen
zur Geldcaxe, bestimmten moderirten Sätzen taxirt.
S. 4.
Sollen Sendungen von Cassenbillets oder anderem Papiergelde der moderirten Tape
theilhaftig werden: so darf denselben nur ein einfacher Brief beigepackt, und muß die
Gartung des Papiergeldes, oder bei vereinter Sendung mehrerer Sorten, jede derselben
nach dem Werrhsbetrage, auf der Adresse richtig angegeben seyn.
. 5.
Werden dem Papiergelde stärkere Briefe, oder Schriften, Rechnungen, Acten, gedruckte
Sachen oder andere Gegenstände beigepackt: so wird, außer dem Porko für den angegebenen
Geldbetrag, noch das für den Brief oder das Paker ausfallende Porto, nach
dem Gewichte erhoben.
S. 6.
Gold oder Silber darf in der Regel nie mit Cassenbillets oder anderem Papiergelde
zusammengepackt werden. Wird jedoch zu Erfüllung einer Geldsendung, in einem
Briefe ein kleinerer Betrag in Gold, dem Papiergelde, oder ein kleinerer Betrag in Papiergeld,
dem Golde beigefügt: so wird das Porko für den vollen Betrag beider Geldsorten,
und nach der Taxe derjenigen Geldsorte erhoben, in welcher der größere Betrag
besteher, 9. B. für 25 Thaler Cassenbillers und 1 Louisd'or oder 1 Ducaten in einem
Briefe, wird das Porto wie für 26 — 50 Thaler in Cassenbillets erhoben, und 75 Thlr.
in Gold mir 5 Thlr. in Cassenbillers oder Cassenanweisungen, werden wie 80 Thlr. in
Gold tarirt. Silbergeld darf nur in Beträgen unter Einem Thaler dem Papiergelde