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SG456.) Verordnung
zu Erläuterung der mit den großherzoglich und herzoglich Sächsischen Regie-
rungen wegen Uibernahme der Vagabonden und Ausgewiesenen bestehenden
Conventionen betreffend;
vom 184en Juli 1834.
2 wegen Befolgung des, besage Verordnung vom 13ten Juni 1832. mit der
herzoglich Sachsen= Altenburgschen Regierung, zu Erläuterung der Convention wegen
Uibernahme der Vagabonden und Ausgewiesenen, vereinbarten Grundsatzes:
daß Kinder nicht heimathloser Aeltern, welche vor Eintrite der Conseriprions=
pflichtigkeit in ihrem Geburtslande mit ihren Aeltern in das Gebiet des jenfeiri-
gen Scaates ziehen, der Militairpfliche gegen den verlassenen Seaat enthoben,
und derselben gegen das neue Heimathsland unterworfen seyn sollen, beides jedoch
nur dann, wenn die Aeltern in letzterem wirklich das Heimathsrecht erlangt haben;
wohingegen in Ansehung der Kinder heimathloser Aeltern die in der bestehenden
Convention hierüber enthaltenen ausdrücklichen Bestimmungen unverändert bleiben,
die königl. Sächsische Regierung auch mit den großherzoglich und herzoglichen Regierun-
gen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg-Gocha und Sachsen-Meiningen
übereingekommen, und die hierüber ausgestellten Erklärungen gegenseitig ausgewechsele
worden sind;
So wird solches zur allgemeinen Nachachtung in den königlich Sächsischen Landen
mit dem Hinzufügen hierdurch bekannt gemacht, daß dem fernern Einverständniß mir
den sämmtlichen großherzoglich und herzoglich Sächsischen Regierungen gemäs, der ge-
dachte Grundsatz auch denen zu Gute komme, die bisher, demselben zuwider, in einem
der contrahirenden Seaaten als militairpflichtig behandelt worden sind.
Dresden, am 18ten Juli 1834.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.