Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 177) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bewohner 
katastrirten Gebäude am 1sten December 1834. 
(Gebäuden) 
Darunter Ausländer: 
Confes- Hand- andere Perso- # 
Mter. aon. Stand oder Gewerbe. Handt Dienskleute. #nmenr sche un Anmerkungen 
gesel- Orte wohnen. 
len. männl.] weibl. männl.weibl. 
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kungen. 
chen Geschlechts über 14 Jahren diese Columne nur bei denen auszufüllen ist, die entweder ein wirk- 
liches Gewerbe treiben, z. B. Händlerinnen, Handarbeiterinnen, Näherinnen, Stickerinnen, oder die im 
Hauswesen, oder bei der Landwirthschaft um Lohn dienen. 
5.) Personen, welche im activen Milicairdienste stehen und ihre Familien, so wie alles dem Milstairdienste 
angehörige Beamten= und untere Dienstpersonale ist von den Ortszählungen ausgenommen, jedoch in 
der Anmerkungen= Columne die Anzahl der Personen die bei der betreffenden Nummer zum Militair- 
Etat gehören, zu vermerken. 
6.) Ausländer, welche irgend eines Erwerbs oder im Lande gelegenen Grundbesitzes halber im Lande ver- 
weilen, werden unbedingt, andere Fremde oder Reisende nur dann der Bevölkerung ihrer Wohnorte 
zugezählt, wenn sie bereits länger als Jahresfrist sich im Lande aufgehalten, oder doch die Absicht, 
an ihren vorigen Wohnort zurückzukehren, offenbar aufgegeben haben. 
7.) Die Jahl der (abgesonderten) Haushaltungen ist im zweifelhaften Falle darnach zu beurtheilen, ob je- 
mand eine besondere Wohnung inne hat und sich dabei selbstständig ernährt.
	        
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