(187)
9532.) Bekanntmachung,
die Zahl der abzugebenden Freieremplare von den, mit einem wirklichen
Privilegio gegen Nachdruck versehenen Büchern
betreffend:
vom 19t#ten August 1834.
Nechdem von Werken, welche in das Protocoll der teipziger Bücher-Commission einge-
zeichnet werden, die Zahl der, nach §. V. des, wegen Einricheung dieses Protocolls, durch
das Mandat, den Buchhandel betreffend, vom 18cen December 1773. erlassenen Regula-
tivs, (C. A. C. II. Th. 1. S. 44.) abzugebenden Freieremplare, laut Bekannemachung des
vormaligen Königl. Kirchenrachs vom 7ten December 1825, (Gesetzsammlung des Jahres
1826. S. 1.) bereits auf Zweie herabgesetzt worden ist, so hat, bei der gleichen Kraft und
Wirkung, welche nach §. II. des angezogenen Regulativs das bloße Einzeichnen in das Pro-
cocoll der Bücher-Commission mie einem gegen den Büchernachdruck ercheilten eigentlichen
Privilegio haben soll, angemessen geschienen, jene ermäßigende Bestimmung auch auf die,
mit wirklichem Privilegio zu versehenden Bücher, von denen, der bestehenden Worschrift zu
Folge, noch zeither bezüglich 15 und 20 Freieremplare abzugeben gewesen sind, auszudeh-
nen, und es sollen demnach, zu Folge der, von Sr. Königl. Majestät und Sr. des
Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit hierzu ertheilcen Allerhöchsten und Höchsten
Genehmigung, von nun an von jedem Werke, ohne Unterschied des Preises, welches mie
einem Privilegio gegen Büchernachdruck versehen werden wird, eben so, wie bei den, in das
mehrgedachte Prokocoll eingezeichneten Werken, mehr nicht als JZwei Frelexemplare, das