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Empfangsberechtigren vollständig zu sammeln, aufzubewahren und an die Amrsnachfolger
zu überliefern.
9. 10.
Auch haben diejenigen Inhaber von Gast= und Schanknahrungen, welche das Gesetz-
und Verordnungsblatt bei sich auszulegen gedenken und sich dazu bei ihrer Obrigkeit ver-
pflichten, dasselbe, gegen obrigkeitliche Bescheinigung dieser, von ihnen übernommenen Ver-
pflichlung, zum Behuf des Auslegens für den, §. 8. festgesetzten Preis zu empfangen.
. 41.
Den einzelnen Mitgliedern und Officianren der §. 7. gedachten Behörden und Steellen
wird zwar das Gesetz= und Verordnungsblare niche unentgeldlich verabreicht, es wird ihnen
aber dasselbe auf Bestellung für den, im 8. F. bestimmten Preis abgelassen.
. 12.
Die Versendung geschiehe durch die Post und es sind die erforderlichen Bestellungen,
so wie die Jahlungen von denen, welche das Gesetz= und Verordnungsblatt nach §. 11. zu
erhalten wünschen und nach §. 7. S. und 10. zu bekommen haben, bei dem nächsten Post-
amte zu machen.
". 13.
Von da aus erfolgt die Versendung an die Empfänger durch tandboten, oder Brief-
träger; erstere haben daher für jede Zusendung ein Bestellgeld zu entrrichten, welches durch
die, in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung bestimmr wer-
den wird.
Das Erscheinen eines neuen Stücks wird gleichzeitig in der teipziger Zeitung bekanne
gemacht.
C. 14.
Für die Schönburgschen Receßherrschaften erfolgt die Bestellung und weitere Versen-
dung vor jetzt und bis eine mehrere Gleichstellung hierunter von der Scaats-Regierung wird
angeordnet werden, durch die Gesammt-Regierung zu Glaucha, welche dabei obige Vor-
schriften zu beobachten hat.
. 45.
Jeden Orks ist Seiten der Obrigkeit geeignete Veranstaltung zu treffen, daß der jedes-
malige Eingang eines Stücks des Gesetz= und Verordnungsblartes alsbald bekannt werde
und ein Jeder, durch vierzehntägiges Ausliegen des, für die Gemeinde bestimmten Exem-
plars, von dem Inhalte desselben Kenntniß nehmen könne.
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