Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Empfangsberechtigren vollständig zu sammeln, aufzubewahren und an die Amrsnachfolger 
zu überliefern. 
9. 10. 
Auch haben diejenigen Inhaber von Gast= und Schanknahrungen, welche das Gesetz- 
und Verordnungsblatt bei sich auszulegen gedenken und sich dazu bei ihrer Obrigkeit ver- 
pflichten, dasselbe, gegen obrigkeitliche Bescheinigung dieser, von ihnen übernommenen Ver- 
pflichlung, zum Behuf des Auslegens für den, §. 8. festgesetzten Preis zu empfangen. 
. 41. 
Den einzelnen Mitgliedern und Officianren der §. 7. gedachten Behörden und Steellen 
wird zwar das Gesetz= und Verordnungsblare niche unentgeldlich verabreicht, es wird ihnen 
aber dasselbe auf Bestellung für den, im 8. F. bestimmten Preis abgelassen. 
. 12. 
Die Versendung geschiehe durch die Post und es sind die erforderlichen Bestellungen, 
so wie die Jahlungen von denen, welche das Gesetz= und Verordnungsblatt nach §. 11. zu 
erhalten wünschen und nach §. 7. S. und 10. zu bekommen haben, bei dem nächsten Post- 
amte zu machen. 
". 13. 
Von da aus erfolgt die Versendung an die Empfänger durch tandboten, oder Brief- 
träger; erstere haben daher für jede Zusendung ein Bestellgeld zu entrrichten, welches durch 
die, in Bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung bestimmr wer- 
den wird. 
Das Erscheinen eines neuen Stücks wird gleichzeitig in der teipziger Zeitung bekanne 
gemacht. 
C. 14. 
Für die Schönburgschen Receßherrschaften erfolgt die Bestellung und weitere Versen- 
dung vor jetzt und bis eine mehrere Gleichstellung hierunter von der Scaats-Regierung wird 
angeordnet werden, durch die Gesammt-Regierung zu Glaucha, welche dabei obige Vor- 
schriften zu beobachten hat. 
. 45. 
Jeden Orks ist Seiten der Obrigkeit geeignete Veranstaltung zu treffen, daß der jedes- 
malige Eingang eines Stücks des Gesetz= und Verordnungsblartes alsbald bekannt werde 
und ein Jeder, durch vierzehntägiges Ausliegen des, für die Gemeinde bestimmten Exem- 
plars, von dem Inhalte desselben Kenntniß nehmen könne. 
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