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. 16.
Die Orcsbehörden, bei welchen diese Exemplare sodann aufbewahrt werden, — was bei
den tandgemeinden den Dorfrichtern obliegt, — sind verbunden, solche den sich deshalb An-
meldenden unentgeldlich vorzulegen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches nach der Vorschrift des Generalis vom
13ten Juli 1796. und des Mandats vom dien März 1818. bekannt zu machen ist, ei-
genhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 61en September 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
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Hans Georg von Carlowitz.
54.) Verordnung,
die Publication der Geseßtze und Verordnungen betreffend;
vom 6ten September 1834.
In Bezug auf das, wegen der Publication der Gesetze und Verordnungen Dato ergehen—
de Gesetz wird hiermit Folgendes angeordnet:
. 1. Alle, welche nach §. 7. und 8. des Gesetzes das, mit dem 1sten Januar künf-
tigen Jahres beginnende Gesetz= und Verordnungsblatt zu empfangen und zu halten haben,
oder auf den Grund des 10ten und 11#en F. es zu erhalten wünschen, haben deshalb Be-
stellung bei der Postanstale ihres Orts, oder wenn sich eine solche daselbst niche befinder, bei
derjenigen Postanstalt zu machen, durch welche sie ihre Correspondenz von Dresden erhalfen.
§. 2. Die Bestellungen sind schriftlich, in der Form des unter O. angefügten Sche-
— ma zu machen und von dem Bestellenden, mit Beifügung des Orts und des Dacum, ge-
hörig zu untrerzeichnen.
§#. 3. Die §. 11. des Gesetzes bezeichneten Personen haben dabel ihre amrliche Stel-
lung anzugeben, Inhaber von Gast= und Schanknahrungen aber das §. 10. des Gesetzes
vorgeschriebene obrigkeirliche Zeugniß beizufügen und im Bestellzectel sich darauf zu beziehen.