Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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4. Diejenigen Gerichtsverwalter, welche niche am Orte ihrer Gerichtsbestallung 
wohnen, haben die Bestellzettel wegen des, für die Gerichrsstelle bestimmten Exemplars bei 
derjenigen Postanstalc einzugeben, von welcher aus in der Regel die Dresdner Postsachen 
nach den Ore des Gerichts besorgt werden. 
6. 5. Spätestens bis zum 15ten October 1834. müssen sämmtliche Bestellzetcel bei 
den beireffenden Postanstalten eingegangen seyn, und zwar Seiten derer, welche die Bestel- 
lung in Folge von F. 7. und 8. des Geseßes zu machen haben, bei fünf Thaler Strafe. 
. 6. Die gemachten Bestellungen gelten stets auf den ganzen Jahrgang. 
6. 7. Findek künfeig bis zum 1sten December jeden Jahres keine Abbestellung start, 
so wird angenommen, daß die frühere Bestellung auch für das nächstfolgende Jahr fort- 
dauere, daher es solchenfalls einer Wiederholung der Bestellung niche bedarf. 
9. 8. Die für folgende Jahre neu binzurrerenden Bestellungen sind jedesmal bis zum 
1sken December des nächstvorhergehenden Jahres zu bewirken. 
§. 9. Wenn# bei den eingehenden Bestellungen Zweifel entsteht, ob und wie viel mehr 
als einfache Exemplare an eine Behörde unenrgeldlich zu verabfolgen, oder ob nach §. 8. und 
11. des Gesetzes eine Verpflichtung oder Berechtigung obwalte, das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt für den Preis von —= 18 gr. —= zu beziehen, so wird darüber durch die 
Redaction, nach den ihr deshalb zu ertheilenden Anweisungen des Gesammt-Ministerii Be- 
stimmung und die desfallsige Berichtigung und, nach Befinden, Vervollständigung der ein- 
gegangenen Bestellungen in den anzulegenden Versendungs-Verzeichnissen erfolgen. 
Einigen deshalb etwa entstehenden Ungewißheiten sollen die nachstehend 9. 10. bis 15. 
enthaltenen Bestimmungen zuvorkommen. 
6 10. In Seädten, wo das S,adtgericht von dem Stadtrathe getrenne ist, erhaͤlt 
jedes als besondere Behörde ein eignes Eremplar unentgeldlich. 
6. 11. Gerichtsverwalter für die Person können auf ein unentgeldliches Exemplar 
nicht Anspruch, aber auf die Verabfolgung eines solchen für den Preis von — 18 gr. — 
Bestellung machen. 
§. 12. An die Geistlichen wird, außer den Superintendenten und geistlichen In- 
spectoren, noch für die Geistlichkeit jeder Parochial-Kirche gemeinschaftlich, ein unentgeld- 
liches Exemplar verabfolgt. 
§9. 13. Die Verabfolgung der für die Gemeinden bestimmten Exemplare geschiehe 
lediglich mit Rücksicht auf den Gemeindeverband, ohne Beachtung der Verschiedenheic der 
Gerichtsbarkeiten. 
. 14. Die Bewohner einzeln gelegener Grundstücke haben sich an das Exemplar 
derjenigen Gemeinde zu halten, der sie im Allgemeinen wegen des Gemeindeverbandes zuge- 
theilt sind, oder zugecheilt werden, oder an die sie nach Befinden in dieser besondern Be- 
ziehung dürften gewiesen werden.
	        
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