Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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. 15. Ob an eine Gemeinde mehr als ein Exemplar zu verabfolgen sey, haͤngt von 
der nach desfallsiger Bestimmung der betreffenden Obrigkeic zu machenden Bestellung ab. 
16. Die Versendung des Gesetz= und Verordnungsblattes geschiehr von der Ne- 
daction desselben an die Postanstalten und jeder der letztern wird ein Bestellkreis zugewiesen, 
so daß die weitere Verabreichung der eingehenden Stücke durch die Postanstalt desfenigen 
Bestellkreises erfolgt, welchem die einzelnen Empfänger zugetheilt werden. 
. 17. Die für die Gemeinden bestimmten Exemplare werden in den Städten an 
die Stadträthe, auf dem #ande an die Dorfrichter abgegeben, daher sich auch diese der 
darauf zu machenden Bestellung zu unterziehen haben. 
6. 18. Uiber den Empfang jeder Zusendung haben die Empfänger in die Quittungs- 
bücher zu quittiren, die deshalb von den Postanstalten gehalten werden. 
#. 19. JFür jede Zusendung, sie möge ein oder mehrere Stücke des Gesetz= und 
Verordnungeblattes enthalten, ist von den Empfängern, ohne Unterschied ob sie dasselbe un- 
entgeldlich, oder gegen Bezahlung erhalten, wegen jeden Exemplars ein Bestellgeld zu ent- 
richten. 
§6 20. An den Orten, wo sich Postanstalten befinden, beträgt solches Orei Pfen- 
nige, an andern Orten, ohne Unterschied der Entfernung vom Postorte, Acht Pfennige. 
§. 21. Von den Exemplaren für Gerichtestellen aber, welche an die im Orte des 
Gerichts nicht wohnhaften Gerichtsverwalter zu bestellen sind, ist das Bestellgeld mit Acht 
Pfennigen auch dann zu entrichten, wenn am Wohnort des Gerichrsverwalters sich eine 
Postanstalt befindet. 
6. 22. Die Einforderung der, nach 9. S. 10. und 11. des Gesetzes für das Gesetz- 
und Verordnungeblatt mit Neun Groschen preußisch Courant wegen jeden Eremplars zu 
leistenden halbjährigen Vorausbezahlung geschieht jedesmal bei der ersten Austragung im Halb- 
jahre durch die bestellenden Briefcräger oder Boten, gegen die von diesen auszuhändigende 
Quittung der betreffenden Postanstalt. 
§6. 23. Das Bestellgeld ist in den Poskorken sogleich bei der Abgabe der Sendung 
zu erlegen; die außerhalb des Postorts befindlichen Empfänger haben solches nach Ablauf 
jeden Halbjahres an die dasselbe einfordernden Boren gegen Quittung der betreffenden Post- 
anstalt zu entrichten. 
"59. 24. Für den Fall, daß bei der ersten und zweiten Ablieferung im Halbjahre ein 
Empfänger die Vorausbezahlung für das Gesetz= und Verordnungsblatt niche geleistet, oder 
den Betrag des Bestellgeldes für das verflossene Halbjahr unberichtigt gelassen hätte, haben 
die Postanstalten die desfallsige Quittung, blos unter Couvert, an die Obrigkeic des Säu- 
migen abzugeben und diese ist gehalten, den Rückstand sofort beizurreiben und der betref- 
fenden Postanstale kostenfrei und frankirt zu übersenden.
	        
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