Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(195 ) 
. 25. Auf die, zu den Schönburgschen Receßherrschaften gehörigen Orte leiden die 
vorstehenden Bestimmungen uncer der Abweichung Anwendung, daß vorsjetzt die Bestellun- 
gen bei der Gesamme-Regierung zu Glaucha zu machen sind, und dieser die Versendung 
an die, zum Halten des Gesetz= und Verordnungsblattes Verpflichteten oder Berechtigten 
obliegt. 
9. 26. Die benannte Gesammt-Regierung hat die, bei ihr eingegangenen Bestellun— 
gen der Redaction des Gesetz- und Verordnungsblattes anzuzeigen, die Zahl der bestellten 
Exemplare zur weitern Vertheilung von daher zu empfangen, diese Vertheilung mit folcher 
Beschleunigung, daß sie jedenfalls vor der F. 5. des Gesetzes bestimmten Frist beendigt sey, 
zu bewerkstelligen und den Pränumerationspreis für die, der Bezahlung unterliegenden Exem- 
plare an die Redaction einzurechnen. 
9. 27. Seiten der Militairbehörden bedarf es keiner Bestellung; diesen werden viel- 
mehr die erforderlichen Exemplare des Gesetz= und Verordnungsblattes durch das Kriegs- 
Ministerium im dienstlichen Instanzenwege zugefertigt werden. 
9. 28. Personen, welche unter den Bestimmungen des §F. 7. und 8. auch 10. und 
11. des Gesetzes nicht begriffen sind und das Gesetz= und Verordnungsblate zu halten wün- 
schen, können solches für den, deshalb zu bestimmenden, annoch öffentlich bekanne zu machen- 
den Preis von der Meinholdschen Hofbuchdruckerei beziehen, oder, in gleicher Weise wie 
Feitschriften, vermittelst der betreffenden Postanstalt, bei der teipziger Zeictungs= Expedition 
bestellen. 
9. 29. Darauf, daß die Vorschrife von §F. 9. des Gesetzes, wegen vollständiger 
Sammlung und Aufbewahrung der, nach dessen §. 7. und 8. ausgegebenen Exemplare 
des Gesetz= und Verordnungsblartes, gehörig beobachter werde, haben die vorgesetzten Be- 
börden bei vorkommenden kokal-Expeditionen, zum Beispiel: Revisionen und dergleichen, zu 
sehen und bei den Gemeinden deren Vorsteher dafür zu sorgen. 
". 30. Die Obrigkeiten haben darüber zu wachen, daß die Inhaber von Gast= und 
Schanknahrungen, welche das Gesetz= und Verordnungsblace nach §F. 10. des Gesetzes 
beziehen, der deshalb übernommenen Verbindlichkeit gehörig nachkommen. 
Gegenwärtige Verordnung ist nach der Vorschrift des Generalis vom 1 3#en Juli 1796. 
und des Mandats vom gten März 1818. bekannt zu machen. 
Dresden, am 6Gten September 1834. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Carlowitz. von Zeschau.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.