Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(201 ) 
Sammlung 
der 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
25stes Stück, vom Jahre 1834. 
  
  
M 57.) Verordnung, 
die Weinsteuer von inlaͤndischem Weine betreffend; 
vom 23sten September 1834. 
W99, Anton, ven GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
— Und 
FriedrichAUgUshHerzogzuSachsenxa 
verordnen zu weiterer Ausfuͤhrung der, im Gesetz vom 4. December 1833. wegen der 
Weinsteuer enthaltenen Bestimmungen, wie folgt. 
.1. 
Die Classenbezirke, in welche nach §. 35. des Gesetzes die Weinkulturen einzutheilen 
sind, werden, nach Maaßgabe der Oertlichkeit, entweder mehrere, oder nur einzelne Gemein- 
den, oder auch nur einzelne Weinpflanzungen umfassen, je nachdem die, in diesen erbaueten 
Trauben auf einer oder mehreren Keltereien zusammen gepreße zu werden pflegen, oder sonst 
das Weinerzeugniß von beinahe gleicher Beschaffenheit und gleichem Werthe ist, oder 
endlich unter dem nämlichen Namen zum WVerkauf gelangt. 
. 2. 
Die Classeneintheilung der Weinkulturen erfolgt durch das jedesmalige Bezirks-Haupt- 
Steueramt an Ort und Scelle unter Zuziehung unbetheiligter Sachverständiger und im 
Beiseyn des betroffenen Grundstückbesitzers oder dessen Beauftragten. Das Ergebniß dieser 
amtlichen Verhandlung, als Grundlage der Sceuererhebung, bedarf jedoch stecs vorgängiger 
Genehmigung des Finanz-Ministerium, welches auch bestimmt, wann und wie oft diese 
Classisikation von Neuem revidirt oder wiederholt werden soll. 
. 3. 
Beschwerden gegen die Versetzung einer Weinkuleur in die eine oder andere Classe 
1834. 33
	        
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