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senem Handel und noch vor Uebernahme des erkauften Weinerzeugnisses bei dem Steueramte,
in dessen Hebedistrict die Kelterei nebst den Aufbewahrungsraͤumen liegt, zu melden, die
erhandelte Menge genau anzugeben und die ausfallende Steuer gegen amtliche Quittung,
von welcher er ein Duplikat zu fordern berechtigt ist, zu erlegen.
Die empfangene Quittung oder das Duplikat derselben ist dem Verkaͤufer vom Kaͤufer
bei Abholung der erhandelten Most- oder Weinbetraͤge auszuhaͤndigen, vom Ersteren aber
nach F. 6. zu seiner Zeit dem Steueramte vorzuzeigen.
. 9P.
Wird vom Käufer das erhandelte Weinerzeugniß im ausgegohrenen Zustande, also
nach dem sogenannten Abstich oder Abzug, aus der Kelcerei oder den Aufbewahrungsräu-
men abgeführt, so hat er dieses Umstandes bei der Meldung ausdrücklich zu erwähnen
und den Steuerbetrag nach der vollen Eimerzahl, ohne den §F. 34. des Gesetzes geordneten,
nur auf Most anwendbaren Rabart, zu encrichten.
Wer durch Anmeldung des erkauften ausgegohrenen Weinerzeugnisses als Most nur-
erwähnten Rabatt betrüglicherweise erschlichen hat, verfälle in die gesetzliche Hinterziehungs-
strafe.
. 10.
Beabsichtigt der Produzent, sein Mosterzeugniß innerhalb der ersten 14. Tage nach
beendigter Kelterung zu verkaufen, so muß er, wenn inzwischen noch keine amtliche Revi-
sion seiner Vorräthe (s. 9. 11. ff.) statt gefunden hat, das Steueramt von seinem Vor-
haben noch vor der Ablieferung in Kenntniß setzen und, von dieser Meldung an gerechnet,
noch 24. Stunden mit Verabfolgung des Mosterzeugnisses an den Käufer Anstand nehmen.
G. 41.
Von der Richtigkeit der, sowohl vom Weinbauer nach 76. 4. und 10., als vom
Käufer des Weinerzeugnisses nach Ö#. S. und 9. zu bewirkenden Declarationen und Mel-
dungen haben sich die Steuerbeamten durch Revisionen vollständige Ueberzeugung zu ver-
schaffen. Dergleichen Revisionen bestehen in sorgfältiger Untersuchung der Aufbewahrungs-=
räume und Gefäße, so wie in Ermittelung des kubischen Inhalts der letzteren, ingleichen
des Zustandes des in diesen Gefäßen befindlichen Erzeugnisses.
. 42. «
Niche nur diese, sondern überhaupt alle, aus der 5. 40. des Gesetzes angeordneten,
forewährenden Steueraufsicht hervorgehenden Revisionen können von den Beamten in den
Weinkulturen, Keltereien und Aufbewahrungsräumen,
Ga.) wenn an diesen Orten zur Zeit der Weinlese und Kelterung gearbeitet wird, zu
jeder Stunde,
b.) ausserdem aber nur von früh 6. bis Abends 9. Uhr
bewirkt werden.
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