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S. 18. pct. 1. vorgeschriebene wiederholte Anmeldung erst am gedachten Tage oder später,
oder ist endlich die J. 18. Pt. 2. vorgezeichnete Vermischung oder Vernichtung des gleich
anfänglich unter amtlichen Verschluß gekommenen Mosterzeugnisses durch Verschuldung des
Produzenten bis zu gedachtem Termine unterblieben, so kann niche völliger Steuererlaß,
sondern nur die §. 43. des Gesetzes angeordnete Ermäßigung bis zur Hälfee eintreten, wel-
che jedoch an die nämlichen Bedingungen der Anmeldung, amrlichen Revision, der Identi-
tätsbescheinigung und der amtlichen Vermischung oder Vernichtung des Weinerzeugnisses
geknüpft ist, wie solche 99. 18. und 19. bestimmt sind.
9. 21.
Die Steueraͤmter sind gehalten, sich taͤglich, mit Ausnahme der Sonn= und Festtage,
und zwar:
(a.) wenn das Amt mit zwei oder mehr Beamten besetze ist, in den Monaten October
bis mit Februar von 8 bis 12 Uhr Vormiectags und von 2 bis 6 Uhr Nachmie-
tags, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr Vormictags und von 2 bis 5
Uhr Nachmittags,
b.) wenn dagegen nur ein Beamter das Steueramt verwalter, von 9 bis 12 Uhr
Vormittags und von 2 bis 4 Uhr Nachmittags,
den rücksichtlich der Weinsteuer vorkommenden ODienstgeschäften und Abfertigungen der A#b-
gabepflichtigen zu unterziehen.
Abweichungen werden besonders bekanne gemacht.
Ausser den vorgeschriebenen Dienststunden darf der Steuerpflichtige nur in besonders
dringlichen Fällen Anspruch auf Abfertigung machen.
9. 22.
Den Steuerbeamten liegt ob, sich gegen die Personen, mit welchen sie in dienstliche
Berührung kommen, böflich und anständig zu benehmen und keine Veranlassung zu ge-
gründeten Beschwerden in dieser Beziehung zu geben. Jede Ueberschreicung der Amtsbefug-
nisse ist ihnen streng untersagt.
Dagegen wird auch von den Séteuerpflichtigen ein anständiges Betragen den Beamten
gegenüber erwartet.
G. 23.
Uebertrecungen der, in dieser Verordnung enehaltenen oder künfrig zu ertheilenden Ver-
waltungsvorschriften, werden, dafern sie weder mic Gefällehinterziehung, noch mie einem
anderen, höhere Strafe nach sich ziehenden Vergehen verknüpfe find, nur als Ordnungs-
widrigkeiten behandelt und als solche, nach den Bestimmungen des Strafgesetzes vom
21. December 1833., betreffend die Vergehen gegen Gesetze und Verordnungen über in-
directe Staatsabgaben, geahndee.