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Samm lung
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
26stes Stück, vom Jahre 1834.
% 59.) Ge s entz,
die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend;
vom 29sten September 1834.
Wag—, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. c. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc.
haben, zur Ausfuͤhrung der, in der Verfassungsurkunde §. 107. enthaltenen Vorschriften
wegen Einrichtung der Staatsschuldenkasse, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, ge—
genwaͤrtiges Gesetz erlassen, und verordnen deshalb wie folgt:
1.
Die Steuer-Credit-Kasse und die Kammer-Credit--Kasse hoͤren vom 31sten Decem-
ber 1834. an auf, als abgesonderte Kassen zu bestehen.
2.
An die Stelle dieser beiden Kassen tritt von demselben Tage an, zu Verwaltung des
gesammten Steuer- und Kammer-Creditkassen-Schuldenwesens, die Staatsschuldenkasse.
An diese Kasse werden auch die, auf der Hauptstaatskasse haftenden, ingleichen die, von den
Oberlausitzer Land- und Stadtbezirken zu uͤbernehmenden Landesschulden, nebst den, zu deren
Verzinsung und Tilgung anzuweisenden Fonds, mit uͤberwiesen werden, dergestalt jedoch,
daß diese Ueberweisung ohne alle Zuruͤcksetzung der bereits in der Verloosung begriffenen
Kapitalien statt finden soll. Der Zeitpunkt, mit welchem diese Schulden ganz oder zum
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