Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 209) 
Samm lung 
Gesetze und Verordnungen 
für das Königreich Sachsen. 
26stes Stück, vom Jahre 1834. 
  
  
% 59.) Ge s entz, 
die Einrichtung der Staatsschuldenkasse betreffend; 
vom 29sten September 1834. 
Wag—, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen ꝛc. 
haben, zur Ausfuͤhrung der, in der Verfassungsurkunde §. 107. enthaltenen Vorschriften 
wegen Einrichtung der Staatsschuldenkasse, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, ge— 
genwaͤrtiges Gesetz erlassen, und verordnen deshalb wie folgt: 
1. 
Die Steuer-Credit-Kasse und die Kammer-Credit--Kasse hoͤren vom 31sten Decem- 
ber 1834. an auf, als abgesonderte Kassen zu bestehen. 
2. 
An die Stelle dieser beiden Kassen tritt von demselben Tage an, zu Verwaltung des 
gesammten Steuer- und Kammer-Creditkassen-Schuldenwesens, die Staatsschuldenkasse. 
An diese Kasse werden auch die, auf der Hauptstaatskasse haftenden, ingleichen die, von den 
Oberlausitzer Land- und Stadtbezirken zu uͤbernehmenden Landesschulden, nebst den, zu deren 
Verzinsung und Tilgung anzuweisenden Fonds, mit uͤberwiesen werden, dergestalt jedoch, 
daß diese Ueberweisung ohne alle Zuruͤcksetzung der bereits in der Verloosung begriffenen 
Kapitalien statt finden soll. Der Zeitpunkt, mit welchem diese Schulden ganz oder zum 
1834. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.