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Samm lung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
27 'stes Seück, vom Jahre 1834.
60.) Geseßs
über Entrichtung der Schlachtsteuer;
vom 4ten October 1834.
W/9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, 1c. c. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
baben in Erwägung, daß die Art und Weise der zeitherigen Fleischsteuer-Erhebung, nament-
lich die Versteuerung des in den Verkehr kommenden und zum Berbrauch bestimmten ein-
zelnen Fleischwerks, mit den Einrichtungen und Grundsätzen der gegenwärtigen Verwaltung
indirecter Staatsabgaben nicht wohl vereinbar ist, andere Bestimmungen hierunter eintreten
zu lassen, beschlossen. Indem Wir daher das, die Erhebung der Fleischsteuer in hiesigen
NLanden betreffende Mandat vom 1 3ten Juli 1818. und sämmrliche, auf den Grund des-
selben mit Gemeinden, Körperschaften und einzelnen Personen abgeschlossene Pachtverträge
von und mie dem 1sten Januar 1835. an hierdurch für aufgehoben erklären, setzen und
ordnen Wir, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
. 1.
Für alles Vieh, welches entweder zum Verkauf (zur Bank) oder zum Hausverbrauch
geschlachtet werden soll, möge dasselbe vorher erkauft oder in eigener Wirthschaft erzielt und
1834. 35