Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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b.) wenn hingegen das angemeldere Gewicht weniger als das Ergebniß der amtlichen 
Verwiegung beträge, soforcige Nachzahlung des fehlenden Gefällebetrags eintreten. 
Ee wird jedoch in beiden Fällen vorausgesetzt, daß dergleichen Abweichungen die karif- 
mäßigen Gewichtsgrenzen entweder auf= oder abwärks übersteigen, folglich von Einfluß auf 
den Abgabebecrag sind. (S. 9#. 23. bis mir 25.) 
. 5. 
Vom Steuerpflichtigen ist übrigens der Zeitpunkt, zu welchem ssch die fraglichen 
Schlachtstücke im ausgeschlachteren Zustande besinden werden, folglich die Gewichtsermite- 
lung, sey sie vorher beantragt oder niche, vor sich gehen kann, gleichzeitig mit der Mel- 
dung genau zu bestimmen und sodann noch eine volle Stunde, von jenem Zeitpunke 
an gerechnet, auf die Ankunft der Beameen zu warten. 
Haben sich tetztere nach Ablauf dieser Stunde nicht eingefunden, so ist dem Schlach- 
tenden erlaubt, die Abwägung des Seückes in Gegenwart zweier, von ihm hierzu aufzu- 
fordernder, unverdächtiger Zeugen, seibst vorzunehmen. Solchenfalls haben der Steuer- 
pflichtige und beide Zeugen die, hinter dem Schlachtscheine befindliche, nach Maaßgabe des 
Ergebnisses gehörig auszufüllende Verwiegungs-Bescheinigung (S. Muster unter S. A2.) 
eigenhändig zu unterzeichnen, der Abgabepflichtige aber ist bei Vermeidung gesetzlicher Ord- 
nungsstrafe verbunden, diese Gewichtsbescheinigung vom Schlachtscheine abzuschneiden und 
an die Schlachtsteuereinnahme seines Orts zurückzugeben. 
Wird dagegen die Gewichtsprüfung von den Beamren selbst bewirke, so haben dieselben 
auch die erwähnte Bescheinigung selbst auszufüllen, zu vollziehen und, nach vorgängiger 
Anerkennung von Seiten des Sreuerpflichtigen durch Miunterschrife, an die Ortseinnahme 
zu befördern. S. J. 25. 
. 6. 
6l.) wie die Meldung von mehreren zusammen Schlachtenden oder bei beabsichtigtem Fleischverkauf 
» zu bewirken? 
Diejenigen, welche ein oder mehrere Stuͤcke mit Anderen zusammen schlachten oder 
das, aus den Schlachtstücken gewonnene Fleisch ganz oder zum Theil verkaufen wollen, 
sind verbunden, solches dem Schlachtsteuereinnehmer gleichzeirig mie der Meldung ausdrück- 
lich zu eröffnen und im ersteren Falle sämmtliche Theilnehmer namentlich anzuzeigen. 
6. 7. 
1I. Verfallzeit und Währung des Stenerbetrags. 
Der ausfallende Steuerbecrag ist unmittelbar nach erfolgter Meldung, und zwar be- 
ziehentlich nach Maaßgabe des angezeigten Gewichrsberrags, in valvationsmäßigen Münz- 
sorten, vom Sleuerpflichtigen zu erlegen.
	        
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