Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(221) 
S. 13. 
e.) Verbindlichkeiten der Lohnschlaͤchter, Kuttler und Bankfleischer in Ansehung ausgestellter 
Schlachtscheine. 
Lohnschlaͤchter duͤrfen das zum Hausschlachten bestimmte Bieh nicht eher toͤdten, als 
bis sich der Inhaber des letzteren durch Vorzeigung des gelösten Schlachescheines über die 
erfolgte Meldung und Versteuerung gehörig ausgewiesen hat. (Ck. §. 14.) Auch sind 
Aufseher der Schlachthöse (Kuttler) verbunden, sich von den daselbst schlachtenden Fleisch- 
hauern die gelösten Scheine vorzeigen zu lassen und, bever solches geschehen, die Tödung 
der betroffenen Schlachtstücke nicht zu gestarten. 
S. 44. 
Bankfleischer haben von den erhalcenen, (ohnschlächter aber von den ihnen vor- 
gezeigten Schlachtscheinen, den auf letzteren in der oberen linken Ecke ersichtlichen Stem- 
pel noch vor der Tödung des Viehes halb abzuschneiden. Diese Verbindlichkeic liegt in 
den Schlachthösen den Kuttlern und beim Hausschlachten den Inhabern des Viehes ob, 
dafern sich letztere eines Lohnschlächters nicht bedienen, sich vielmehr dem Geschäfe des 
Schlachtens selbst unterziehen. 
. 15. 
I.) mangelhafte Schlachtscheine. 
Schlachtscheine, welche Rasuren oder Correcturen an solchen Stellen enthalten, wo 
sich die Nummer des Schlachtscheines, der Name des Steuerpflichtigen, die Stückzahl, 
Gattung und das Gewicht des Schlachtviehes, der Steuerbetrag, Schlachttag, Ort, Tag 
und Jahr der Ausstellung angegeben finden, sind ungüleig. 
Jeder Steuerpflichtige ist befugt und verbunden, einen mie dergleichen Mängeln ihm 
vom Einnehmer ausgehändigten Schein unverzüglich zurückzugeben, und die Ausstellung 
eines fehlerfreien Scheines zu verlangen. 
. 46. 
IV. Von den Ouittungsbüchern. 
a.) der Banksfleischer. 
Obschon der Steuerbetrag im Schlachtscheine angegeben ist, so haben sich dennoch 
Bankschlächter so wie überhaupt sämmrliche Fleischer vom Gewerbe, ingleichen Gast= und 
Speisewirthe noch besondere Quittungsbücher anzuschaffen, welche gehörig gebunden, mit 
einem Faden durchzogen und mit Blattzahlen versehen, dem Hauptsteueramte des Bezirks 
vor dem Gebrauche zu überreichen sind. tetzteres siegelt den Faden auf der letzten Seite 
an, bemerkt dabei die Anzahl der Blätter, ferner auf der ersten Seite den vollständigen 
Namen und Wohnort des Inhabers und giebt sodann das Buch an denselben zurück. 
1834. 36
	        
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