Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(223 ) 
(a.) von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr während der Monate October bis mie März, 
und 
b.) von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr während der Monate April bis mit September 
vorzunehmen. 
&. 23. 
VI. Besondere Controle-Vorschriften. 
a.) Nachverwiegung. 
Ist das Gewicht eines zur Bank oder zum Verkauf angemelderen Schlachtstückes vom 
Steuerpflichtigen nach §9. 3. ohne Antrag auf amtliche Ermittelung, folglich unter eigener 
Vertretung, selbst bestimmt worden, so sind die Steuerbeamten befuge, Nachverwiegung 
vorzunehmen, und der Steuerpflichtige ist verbunden, solche unweigerlich geschehen zu lassen. 
. 24. 
Erglebt sich hierbei, daß der ermittelte von dem angemeldeten Gewichtsbekrag 
a.) Fünf vom Hundert oder weniger, bei Schlachtstücken, welche Fleischhauern und 
b.) Acht vom Hundert oder weniger, bei Schlachtstücken, welche anderen, nach Maaß- 
gabe der Tarifbestimmung A. a. zu Erlegung der Abgabe nach den Verkaufssätzen 
verbundenen Personen angehören, 
unter gleichzeitiger Einwirkung auf die Höhe des tarifmäßigen Steuersatzes zum Nachtheil 
der Staatskasse abweicht, so ist das Fehlende vom Abgabepflichtigen nur einfach nachzuzah= 
len, und ein Strafverfahren deshalb gegen denselben nicht einzuleiten. 
Uebersteigt dagegen die Gewichksverschiedenheir, in Begleitung der eben erwähnten, für 
das Steuerinteresse nachtheiligen Umstände, den oben unter a. und b. nachgelassenen Spiel- 
raum, so hat der Abgabepflichtige, nach 9. 7. des Schlachesteuergesetzes vom heutigen Tage, 
die Strafe der Gefällehinterziehung verwirkt. 
. 25. 
Dem Steuerpflichtigen gebührt übrigens weder in dem einen, noch in dem anderen 
Falle (I. 24.) ein Anspruch auf Rückvergütung, wenn die Gewichtsdifferenz zu seinem 
Nachtheile sich herausstellen sollte. 
Den nachwiegenden Beamten aber liegk jedenfalls ob, die Ergebnisse der Nachwägung 
sorgfältig in die, bei dem Schlachtscheine befindliche Gewichtsbescheinigung einzutragen und 
letztere, in der §S. 5. vorgezeichneten Maaße gehörig vollzogen, entweder an die Orts-Schlacht- 
steuer-Einnahme, oder, wenn strafbare Oifferenzen sich hervorgethan haben sollten, mie 
der Anzeige an das Haupc-Steuer= oder Zollamt zu befördern. 
. 26. 
b.) steueramtliche Aufsicht über die Schlachträume. 
Jeder, welcher das Biehschlachren gewerbsmäßig betreiben will, ist verbunden, die Jahl 
36“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.