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(a.) von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr während der Monate October bis mie März,
und
b.) von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr während der Monate April bis mit September
vorzunehmen.
&. 23.
VI. Besondere Controle-Vorschriften.
a.) Nachverwiegung.
Ist das Gewicht eines zur Bank oder zum Verkauf angemelderen Schlachtstückes vom
Steuerpflichtigen nach §9. 3. ohne Antrag auf amtliche Ermittelung, folglich unter eigener
Vertretung, selbst bestimmt worden, so sind die Steuerbeamten befuge, Nachverwiegung
vorzunehmen, und der Steuerpflichtige ist verbunden, solche unweigerlich geschehen zu lassen.
. 24.
Erglebt sich hierbei, daß der ermittelte von dem angemeldeten Gewichtsbekrag
a.) Fünf vom Hundert oder weniger, bei Schlachtstücken, welche Fleischhauern und
b.) Acht vom Hundert oder weniger, bei Schlachtstücken, welche anderen, nach Maaß-
gabe der Tarifbestimmung A. a. zu Erlegung der Abgabe nach den Verkaufssätzen
verbundenen Personen angehören,
unter gleichzeitiger Einwirkung auf die Höhe des tarifmäßigen Steuersatzes zum Nachtheil
der Staatskasse abweicht, so ist das Fehlende vom Abgabepflichtigen nur einfach nachzuzah=
len, und ein Strafverfahren deshalb gegen denselben nicht einzuleiten.
Uebersteigt dagegen die Gewichksverschiedenheir, in Begleitung der eben erwähnten, für
das Steuerinteresse nachtheiligen Umstände, den oben unter a. und b. nachgelassenen Spiel-
raum, so hat der Abgabepflichtige, nach 9. 7. des Schlachesteuergesetzes vom heutigen Tage,
die Strafe der Gefällehinterziehung verwirkt.
. 25.
Dem Steuerpflichtigen gebührt übrigens weder in dem einen, noch in dem anderen
Falle (I. 24.) ein Anspruch auf Rückvergütung, wenn die Gewichtsdifferenz zu seinem
Nachtheile sich herausstellen sollte.
Den nachwiegenden Beamten aber liegk jedenfalls ob, die Ergebnisse der Nachwägung
sorgfältig in die, bei dem Schlachtscheine befindliche Gewichtsbescheinigung einzutragen und
letztere, in der §S. 5. vorgezeichneten Maaße gehörig vollzogen, entweder an die Orts-Schlacht-
steuer-Einnahme, oder, wenn strafbare Oifferenzen sich hervorgethan haben sollten, mie
der Anzeige an das Haupc-Steuer= oder Zollamt zu befördern.
. 26.
b.) steueramtliche Aufsicht über die Schlachträume.
Jeder, welcher das Biehschlachren gewerbsmäßig betreiben will, ist verbunden, die Jahl
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