Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(225 ) 
lich der Steuerpflichtigkeit den Schlächtern von Profession gleich zu achten sind, haben 
nicht minder unweigerlich zu gestatcten, oder durch die Ihrigen gestatten zu lassen, daß an 
den bestimmeen Schlachttagen von den Steuerbeamten bei ihnen revidirt und durch 
Besichtigung der Schlachtstücke, so wie durch Prüfung der ihnen vorzuzeigenden Schlacht- 
scheine von der richtigen Anmeldung und Versteuerung Ueberzeugung genommen werde. 
Dergleichen Revisionen sind von den Steuerbeamten nur in den, §J. 30. bezeichneten 
Tagesstunden vorzunehmen. 
. 32. 
Bei amtlichen NRevisionen in den Schlachträumen und in den Behausungen der Seeuer- 
pflichtigen haben sich letztere mit Ruhe und Bescheidenheit gegen die in Ausübung ihres 
Berufs begriffenen Beamten zu benehmen, und diesen die, zur Beförderung des Revisions- 
geschäftes gereichenden, Hülfsdienste encweder selbst zu leisten, oder durch ihre Angehörigen, 
Gewerbsgehülfen oder Oienstboten leisten zu lassen. 
. 33. 
d.) Haussuchungen. 
Bei entstandenem Verdacht begangener Schlachtsteuerhinrerziehung sind die Steuer= 
beamten befugt, unter Zuziehung eines Gemeinde= oder Gerichtsbeamten, die Behaufung 
des Abgabepflichtigen nach dem muthmaaßlich verborgenen Fleischwerk förmlich zu durch- 
suchen. Dergleichen Haussuchungen sind jedoch nicht über den eigentlichen Zweck auszu- 
dehnen. 
. 34. 
e.) Thor-Controle. 
In Städten, deren Schlachtverkehr von größerer Bedeutung ist, kann, nach dem Er- 
messen des Finanz-Ministerium, eine Controle der Bankfleischer in der Art angeordner 
werden, daß alles von auswärts dahin kommende Schlachtvieh nur durch gewisse, hierzu 
bestimmte Thore oder Schläge eingebracht werden darf, und in den letzteren vom Einbrin- 
ger anzumelden, von dem Thorcontroleur aber zu noriren und auf das beim Sleueramte 
zu führende Conto des betroffenen Bankschlächters überzutragen ist. Die näheren Vor- 
schriften für diese Controle werden durch besondere Verordnung vom Finanz-Ministerium 
verfügt werden. 
g. 35. 
VII. Nothschlachten. 
In Faͤllen, wo der Anmeldung zufolge Vieh wegen innerer Erkrankung geschlachtet 
werden mußte (s. &. 5. des Gesetzes), sind die Steuerbeamten verpflichtet, die Ortspolizei- 
behoͤrde unverzuͤglich in Kenntniß zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.