Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(.226 ) 
. 36. 
VIII. Von den amtlichen Gewichtsermittelungen. 
Jede amtliche Ermittelung des Gewichts eines Schlachtstückes, möge nun solche in 
Golge des, §. 3. erwähnten Antrags von Seiten des Steuerpflichtigen (s. a. S. 4. des Ge- 
setzes), oder aus eigener Bewegung der Steuerbeamten nach §. 23. erfolgen, ist erst dann 
vorzunehmen, wenn sich das Wieh im ausgeschlachteten Zustande befindet. (S. 9. 4. des 
Gesetzes.) Sie erstreckt sich auf: 
1.) das Fleisch sammt den Knochen, 
2.) den Speck, Schmeer, das Felt und 
3.) die sogenannten Kleinodien, 
auch ist das ausgeschlachtete Stück in dem, F. 3. gedachten Falle stets, bei der, §F. 23. 
geordneten Nachwiegung aber, insoweit möglich, vollständig und unzerschnitteen auf 
die Waage zu bringen. 
. 37. 
Zu den Kleinodien werden gerechnet: 
a.) bei Ochsen und Kühen: der Kopf, die Lunge, die teber, das Herz, die Kal- 
dauen, die Flecke, der Magen und die Fuͤße; 
b.) bei Schweinen: das Geschlinge, der Magen und das Geekroͤse. 
Dafern der Steuerpflichtige auf die einzelne Verwiegung dieser Stuͤcke nicht ausdruͤck— 
lich anträgt, als worüber er vor dem Beginn der Abwägung jedesmal zu befragen ist, kön- 
nen sämmtliche Kleinodien 
zu a.) mit funfzehn vom Hundert und 
zu b.) mit fünf und zwanzig vom Hundert 
des Gewichtes vom Fleische, Speck, Schmeer und Fere angenommen und diesem Gewichte 
binzu gerechnet werden. 
. S. 38. 
Jeder, welcher Vieh gewerbsmäßig zur Bank oder zum Verkauf schlachtet, ist verbun- 
den, in seinem Gewerbslokal eine richtige Waage mit so viel geaichtem Gewicht aufjuftel- 
len, als zur Abwiegung eines größeren Stückes erforderlich ist. 
Unrichtige Gewichte sind von den Steuerbeameen ohne Weiteres wegzunehmen und der 
Polizeibehörde mic einer mündlichen oder schriftlichen Anzeige zur weiteren Verfügung zu 
übergeben. 
g. 39. 
So lange, als nicht fuͤr den Verkehr uͤberhaupt, namentlich in steuerlicher Beziehung, 
ein allgemein zu befolgender Gewichtsfuß eingefuͤhrt ist, soll nicht nur bei der Verwiegung, 
sondern auch bei der, §. 2. zu b. verordneten Meldung der Schlachtstücke das schwere oder 
sogenannte Fleischergewicht zum Maaßstabe dienen, und die, im Mandat vom 7. Au-
	        
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