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gust 1734. (Cod. Ang. Iste Fortsetzung, Tom. J. pag. 619.) bereits enthaltene Bestim-
mung, nach welcher 51 Pfunde Fleischergewicht gleich zu achten sind 55 Pfunden leipziger
Handelsgewicht, allenthalben befolgt werden.
. 40.
IX. Verwaltungebehörden, Dienststunden und Verhalten der Stenerbeamten gegen Abgabepflichtige.
a.) Behörden.
Die Verwaltung der Schlachtsteuer, ingleichen die Unrersuchung und Bestrafung der
hierbei vorkommenden Uebertretungen der Abgabepflichtigen, soweit in letzterer Beziehung
den Verwaltungsbehörden die Compe'enz, nach Maaßgabe des Gesetzes vom 27 sten Decem-
ber 1833., das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in
Sachen der indirecten Abgaben betreffend, gebührt, ist in erster Instanz den Haupt-Steuer=
und Haupt-Zollämcern übercragen.
In zweiter Instanz trice die Zoll= und Steuer-Oirection zu Dresden ein.
G. 41.
b.) Hebestellen.
Die Erhebung der Schlachesteuer erfolgt an den Orcen, wo sich Haupe-, Neben-
oder Unter-Zoll= und Steuerämter befinden, durch letztere. In den übrigen Ortschaften,
so wie da) wo sich das Bedürfniß zeigt, werden besondere Schlachtsteuereinnehmer bestellt.
. 42.
Üßc.) Dienststunden.
Die Dienstskunden bei den Haupt= und Nebenämtern sind bereits in der Branntwein-
steuer-Verordnung vom 4en December 1833. §. 90. und in der Bierskeuer-Verordnung
von demselben Lage und Jahre F. 53. bestimmt worden, und es haben ssch die, bei diesen
Aemtern angestellten Beamten eben so, wie die Steuerpflichtigen auch rücksichtlich der
Schlachtsteuer hiernach zu richten.
Dagegen haben sich die 9. 41. erwähnten Schlachtsteuereinnehmer nur in den Vor-
mitctagsstunden von 9 bis 12 Uhr, mie Ausnahme der Sonn= und Feiertage, den vor-
kommenden ODienstgeschäften und Abfertigungen der Sceuerpflichtigen, zu unterziehen.
43.
d.) Verhalten gegen Abgabepflichtige.
Den Seeuerbeamcen liegt ob, sich gegen Abgabepflichtige und Personen, mit welchen
sie in dienstliche Berührung kommen, höflich und anständig zu benehmen und in dieser Be-
ziehung zu gegründeten Beschwerden keine Veranlassung zu geben, so wie jede Ueberschrei-
tung ihrer Amtsbefugnisse streng zu vermeiden.