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Dagegen versieht man sich zu den Steuerpflichtigen, daß sie sich eines anständigen Be-
nehmens gegen die Beamten nicht minder befleißigen werden.
. 44.
X. Uebergangs-Bestimmungen.
a.) Termin zu Einreichung der Verzeichnisse über die Gewerbsräume.
Alle diejenigen, welche bei Erlassung dieser Verordnung das Gewerbe des Viehschlach-
kens bereits betreiben, haben die 9#9. 26. und 28. vorgeschriebene Anmeldung ihrer Ge-
werbsräume mittelst doppelten Werzeichnisses längstens bis mit Ende des Monates
November dieses Jahres bei den Hauptämtern, wohin ihre Wohnorte einbezirkt sind,
zu bewirken und sich sodann der amtlichen Besichtigung der angezeigten Kokalitäten zu ge-
wärtigen.
De- Unterlassung dieser Anzeige binnen der gesetzeen Frist zieht die gesetzliche Strafe
nach sich. (§. 25. des Strafgesetzes vom 2 1sten December 1833.)
S. 45.
b.) ältere Rügenfälle.
Die bis mie dem 31 sten December 1834. anhängig werdenden oder bereits anhängi-
gen und bis dahin noch nicht beendigten Untersuchungen wegen Vergehungen gegen das, vom
1sten Januar 1835. an ausser Krafe tretende Fleischsteuermandat vom 1 3ten Juli 1818.
sind noch von Unsern Justizämtern forkzusetzen und zu beendigen.
46.
.) Altere Fleischsteuer-Verwaltungsangelegenheiten.
In gleicher Maaße haben sich auch Unsere Justizämter der vollständigen Erledigung
aller übrigen, aus der bisherigen Fleischsteuer-Verwaltung entsprungenen Angelegenheiten zu
unterziehen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche in der, durch das Generale vom
13ten Juli 1796. und durch das Mandat vom g#en Mätz 1818. vorgeschriebenen Maaße
bekannt zu machen ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, den Aten October 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.