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Uebrigens bleibt es den Rekrutirungs-Commissionen nachgelassen, in einzelnen Fällen
die obgedachte Entscheidungsfrist bis nach Ablauf des vier und zwanzigsten tebensjahres
des Betheiligten zu verlängern.
Drittes Capitel.
Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee.
. 40.
Die Unfähigkeit zum persönlichen Dienste in der Armee entspringe:
a.) aus Untüchtigkeit,
b.) aus Unwürdigkeit.
. 11.
Als uneüchtig zum Dienste in der Armee sind zu berrachten, diejenigen, welche
a.) nicht wenigstens 67 Zoll Dresdner Maas messen und
b.) zu Ertragung der Beschwerden des Waffendienstes nicht geeignet gefunden
werden.
. 42.
Unwürdig in der vaterländischen Armee zu dienen sind diejenigen, welche
a.) Zuchthausstrafe verbüßt, oder noch zu verbüßen,
b.) sich überhaupt eines Verbrechens, welches nach allgemeinen Begriffen für ent-
ehrend zu betrachten ist, schuldig gemacht haben, oder
Ib.) als Vagabonden anzusehen find.
. 13.
In den unter b. und c. gedachten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Rekru-
tirungs-Commission überlassen, nach reiflicher Erwägung der dabei obwaltenden Umstände,
die Nichtunwürdigkeit des betreffenden Individuums auszusprechen.
. 44.
Bei Personen, welche sich in einer Criminaluntersuchung befinden, soll die Eneschei-
dung über ihre Unwürdigkeit bis zu dem Ausgange der Untersuchung ausgesetze bleiben.
. 45.
Die wegen Unwürdigkeic zum Dienste in der Armee nicht geeigneten Militairpflichti-
gen # dessen ungeachter, sofern sie körperlich tüchtig befunden werden, mic zur Loosung
zu ziehen.