Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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Ein Soldak kann während schon angetrekener Dienstzeit um die Vergünstigung, sich 
vertreten zu lassen, nur ausnahmsweise und blos dann nachsuchen, wenn er durch seine 
Beibehaltung im Militair wichtige Vortheile verlieren, oder ein wesentlicher Nachtheil für 
ihn entstehen würde. 
Ein solcher Soldat hat ebenfalls die in diesem Paragraphen bestimmte Einstands- 
summe zu erlegen, wenn er vor Ablauf der ersten drei Jahre seiner Dienstzeit von der 
Scellvertretung Gebrauch macht, wogegen er nach Ablauf jener Zeic nur die halbe Ein- 
standssumme zu bezahlen hat. Der Einsteher übernimmt dieselben Verbindlichkeiten, welche 
der Einsteller zu erfüllen gehabe haben würde. 
. 48. 
Der Einsteller wird durch Erlegung der Einstandssumme auch vom Dienste in der 
Kriegsreserve befreir, und zwar ohne daß sein Einsteher deshalb zu mehr als zu Erfül- 
lung seiner eigenen Kriegsreservepflicht verbindlich wird. 
. 49. 
Derjenige, welcher sich vertreren zu lassen wünscht, muß sein desfallsiges Gesuch, 
a.) wenn er sich der Untersuchung der Diensttüchtigkeit nicht unterwerfen will, an 
dem zur persönlichen Gestellung vor der Commission anberaumcen Tage, 
b.) außerdem aber am Tage der Loosziehung oder spätestens binnen der darauf fol- 
genden acht Tage, 
bei der Rekrurirungs-Commissson anbringen. 
Zu gleicher Zeit muß er auch das Einstandsguantum, über welches die Commission 
zu quittiren hat, in ungetrennter Summe an selbige bezahlen. 
. 50. 
Wenn ein Individuum durch das Eingehen auf einen tebensplan, der dasselbe aus 
dem VWaterlande entfernen würde, wünscht, vor Erfüllung des 20sten tebensjahres seiner 
Militairpflicht Gnüge zu leisten, so hat ein solcher junger Mann, im Falle der von dem 
Kriegsministerium zu ertheilenden Genehmigung, die F. 47. bestimmte Einstandssumme 
einzuzahlen. 
Bei der Rekrutirung desjenigen Jahres, in welchem derselbe das 20te ebensjahr zu- 
räcklegt, wird für ihn geloost und, wenn das Loos ihn zur Einstellung bestimmt, ein 
Einsteher für ihn angenommen, im entgegengesetzten Falle aber das Einstandsquancum 
zum Stellvertretungs-Fonds gezogen. 
G. 651. 
Das Kriegsministerium wird in Friedenszeicen gegen Erlegung der §. 47. gedachten 
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