Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(267) 
IIter Theil. 
Zehntes Capitel. 
Entlassung aus der Armee. 
. S4. 
Die Entlassung geschiehe 
ehrenvoll durch Verabschiedung, 
nicht ehrenvoll durch Enefernung. 
. B5. 
Die Verabschiedung rrite ein: 
4.) wegen abgelaufener Dienstzeir, 
B.) wegen Erhaltung hilfsbedürftiger Familien, 
C.) wegen Einstellung eines Einstehers für die noch übrige Dienstzeit, 
D.) wegen voͤlliger Dienstuntuͤchtigkeit. 
A. 
Wegen abgelaufener Dienstzeit. 
9. 86. 
Die Entlassung erfolgt, wenn die §F. 3. bestimmte gesetzliche oder gesetzlich verlaͤngerte 
Dienstzeit erfuͤllt ist, mit Ausnahme des 9. 4. gedachten Falles. 
B. 
Wegen Erhaltung hilfsbeduͤrftiger Familien. 
. 87. 
Soldaten, deren Familien während ihrer Dienstzeit in die §. 5. b. bezeichnere age 
kommen, sollen auf ihr Ansuchen entlassen, jedoch unter die nach F. 6. erforderliche Con- 
crole gestellt werden. 
Wenn jedoch die Verhälenisse, welche die Entlassung des Soldaren zur Folge harken, 
sich vor seinem zurückgelegten 26sten Lebensjahre erledigen, hat derselbe die Zeic, welche 
bei seiner Entlassung an Erfüllung der gesetzlichen Dienstzeit noch fehlte, nachzudienen. 
Hierbei wird ihm jedoch in der §F. 6. bestimmten Maase, die Zeit, während welcher 
er befreit geblieben ist, an der gesetzlichen Dienstzeit zu gute gerechner, so fern niche die 
Verhälenisse, welche seine Entlassung bewirkten, von ihm willkuͤhrlich aufgegeben worden 
sind. 
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