Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(268) 
C. 
Wegen Einstellung eines Einstehers fuͤr die noch uͤbrige Dienstzeit. 
« 5.88. 
BeidieserArtderEmlassungtretendie5.47.enthaltenenBestimmungenein. 
D. 
Wegen voͤlliger Dienstuntuͤchtigkeit. 
9. 89. 
Wenn ein Soldat waͤhrend seiner Dienstzeit voͤllig untuͤchtig und die Untuͤchtigkeit 
durch die dem Medizinal-Directorio der Armee zu uͤbertragende Untersuchung bestaͤtiget 
worden ist, soll derselbe sogleich entlassen und auch der Verpflichtung zur Kriegsreserve ent— 
bunden werden. 
  
. 90. 
Entfernung aus der Armee tritt wegen schlechter Aufführung oder wegen verbreche- 
rischer Handlungen ein. Im ersten Falle nach der Entscheidung des Kriegsministeriums 
auf vorhergegangenen Antrag der obersten Commandobehörde, im zweiten Falle, wenn das 
begangene Verbrechen nach den Bestimmungen des Militair-Strafgesetzbuches die Ausschlies- 
sung aus dem Militairstande zur Folge hat. In beiden Fällen hat der Enrfernte, wenn 
er nach dem Ermessen des Kriegeministeriums in Gemäsheic §. 12. sub b. für unwür- 
dig zum Dienste in der Armee zu achten ist, das Einstandsquantum (§. 47.) zu erlegen, 
welches jedoch, nach Maaßgabe der bereits zurückgelegten Dienstzeic, verhältnißmäßig ver- 
mindert werden soll. Auch tritt in dem Falle der Zahlungunfähigkeic die §. 16. enthal- 
tene Bestimmung ein. 
4 91. 
In beiden, ". 00. gedachten Fällen ist der Soldat mittelst eines Entlaß sscheins, in 
welchem die Ursache der Entfernung ausgedrückt seyn muß, von der Truppenabtheilung 
zu entlassen. 
Eilftes Capitel. 
Vortheile und Begünstigungen, welche für verabschiedete Soldaten 
eintreten können. 
. 92. 
Diesenigen Mannschaften, welche nach vollendeter Dienstzeit ehrenvoll entlassen werden, 
haben auf nachfolgende Begünstigungen Ansfpruch
	        
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