Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(270 ) 
und Meister-Reche unentgeldlich, aber nur an dem Wohnorke, welchen sie nach ihrer Ent- 
lassung gewähle haben, erhalten. 
Die Fertigung eines Meistrstücks liegt ihnen jedoch ebenfalls ob. 
Nächstdem genießen diese Mannschaften nach 16jähriger Dienstzeie, so lange sie ange- 
sessen sind, auch noch die Befreiung von allen persönlichen Communalleistungen, so wie in 
der Oberlausitz von den Hausgenossendiensten, sofern erstere nicht außerordentliche eistungen 
oder Anlagen sind. 
Außerdem sollen den in diesem Iphen erwähnten Mannschaften die von ihnen zu ent- 
richtenden Personal= und Gewerbsteuer-Beiträge, jedoch nur bis zu dem zeitherigen und, 
in Berreff der bisher genossenen Befreiungen von den Nahrungsquatembern, nach einem, 
in Werhälcniß zu andern gleichartigen Gewerbsgenossen auszumitkelnden Betrage zurücker- 
stattet und selbige, wenn zugleich die §. 94. ausgesprochene Bedingung eintritt, state vor- 
stehender Wiedererstattung die V. 94. sub b. bestimmte Graciffcarion gewährt erhalten. 
96. 
Einsteher, wenn selbige nicht, ehe sie sich für einen Andern einstellten, ihre eigene ge- 
setzliche Oienstzeit ausdienten, haben auf die 9. 92. aufgeführten Befreiungen keinen An- 
spruch. 
Auf den den Einstehern zu ertheilenden Abschieden muß deshalb stets bemerkt werden, 
ob sie obige Bedingung erfüllt haben, oder nicht. 
  
. 97. 
Alle Dienstgeschäfee in Rekrutirungs-Angelegenheiten sind unencgeldlich zu besorgen und 
alle, wegen in Anspruch genommener Befresung, erforderlichen, amtlichen Zeugnisse stempel- 
steuer= und kostenfrei zu ertheilen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, welches nach Borschrife des Generalis vom 13ten 
Juli 1796. und des Mandats vom Hien März 1818. zu publiciren ist, eigenhändig voll, 
zogen und das königliche Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 26sten October 1834. 
Anton. 
Friedrich August, H.. S. 
* -'e * —li 
     
    
Johann Adolph von Zezschwitz. 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.