Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(275) 
Abfassung von Geburtslisten nach Schema Nr. J. zu besorgen. Sie haben diese 
Listen alljaͤhrlich fuͤr jeden Ort besonders zu fertigen und den 16. October an die 
Localbehörden, von welchen die vierte, fünfte und sechste Rubrik auszufüllen ist, 
abzugeben; 
b.) die an andern Orten des Inlandes gebornen Mannschaften haben ihr tebensalter 
durch die gesetzlich eingeführren Geburtsscheine und die im Auslande gebornen 
durch Taufzeugnisse nachzuweisen. 
6".n 19. 
Solleen die Localbehörden niche zugleich Ortsobrigkeicen seyn, so sind die angefertigten 
Listen zuvörderst der Obrigkeit des Orts vorzulegen, von dieser genau zu prüfen und zu 
vollziehen. 
Befinden sich an einem Orte verschiedene Gerichrsaneheile, so sind für jeden derselhen 
besondere stisten anzulegen. 
. 20. 
Wenn bei der am 6. November Statt findenden Anmeldung die Localbehörden muehmaa- 
sen sollten, daß Mannschaften verschwiegen, oder falsche Nachrichten gegeben worden wä- 
ren, so haben sie solches, so wie das, was darauf verfügt worden ist, in den tisten zu 
bemerken, um sich hierdurch gegen mögliche Vertretungen zu sichern. 
. 21. 
Die localbehörden haben bei der Anmeldung jeden Mannes entweder die erfolgte An- 
meldung in den Geburtslisten anzumerken, oder die Geburtksscheine, oder Taufzeugnisse an sich 
zu nehmen und den einzureichenden tisten beizufügen. 
". 22. 
Alle sich angemeldete Mannschaften sind in alphabetischer Ordnung von den #ocalbe- 
hörden in doppelt anzulegenden und von diesen Behörden zu vollziehenden tisten (Ortsli- 
sten) nach Schema Nr. II. einzutragen. Da wo die tocalbehörden nicht zugleich Orts- 
obrigkeiten sind, haben erstere die Ortslisten zunächst an die Obrigkeiten einzureichen, diese 
aber solche an den Amtshauptmann einzusenden. 
. 23. 
Das eine Exemplar dieser Lsten ist binnen 14 Tagen, vom Tage der Anmeldung an, 
an den Amtshauptmann des Bczirks einzureichen und demselben die Geburtslisten mie den 
nörhigen Bemerkungen, so wie die Geburksscheine und Taufzeugnisse beizufügen. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.