Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(∆ 277 ) 
. 31. 
Es soll bierbei aus jedem Orte wenigstens Eine Gerichtsperson, in den Srädten 
ein Mitglied des Staderathes, so wie in denjenigen Bezirken, in welchen sich eine oder 
mehrere Bildungsanstalten befinden, ein Mitglied einer der academischen Behörden oder 
Vorgesetzten des Instituts gegenwärtig seyn. 
9. 32. 
Von diesen Personen wird gefordert, daß sie mit den Lebensverhaͤltnissen der jungen 
Mannschaft, ihrer Orte u. s. w. genau bekannt und im Stande sind, der Recrutirungs— 
Commission hieruͤber gruͤndliche Auskunft zu geben. 
. 33. 
Alle nörhige Bemerkungen mussen in die kiste, welche über sämmtliche zur Gestellung 
kommende Militairpflichtige nach Schema Nr. III. (Bezirksliste) zu führen ist und 
welche zugleich als Prokocoll über das Aushebungsgeschäft dient, eingetragen und nach den — 
eingezogenen Nachrichten auch die Ortslisten vervollstaͤndigt werden. 
B. 
Untersuchung der Mannschaft. 
C. 34. 
Die Untersuchung der Diensttuͤchtigkeit der Mannschaft ist nach Vorschrift des §. 22. 
des Gesetzes und der den Aerzten hieruͤber besonders ertheilten Instruction vorzunehmen. 
Diese Untersuchung soll jedenfalls im Beiseyn eines Mitgliedes der Commission erfolgen. 
. 35. 
Zum Behuf jener Untersuchung soll die gesammte Mannschafe in drei Classen getheilt 
werden und zwar in 
a.) völlig Tüchtige; 
diese sind unter Anberaumung des Tages, an welchem sie sich zur Loosung vor 
der Commission wieder zu stellen haben, zu entlassen; 
b.) Mannschaften, welche zwar zum Dienst in der binie für nicht tüchtig erkanne, je- 
doch zu andern Dienstleistungen in der Armee, wie z. B. beim Fuhrwesen oder 
andern Zweigen der Administration brauchbar erachter werden; 
diese sind mit desfallsiger Bemerkung auf den Geburcs= oder Gestellscheinen in 
die Dienstreserve zu stellen;
	        
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