Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 278 ) 
.) völlig Untücheige; 
diese sind ohne Weiteres zu entlassen, und auf ihren Geburks= oder Gestell- 
scheinen ist zu bemerken, daß sie wegen völliger Untüchtigkeit, ohne jedoch der 
an den jungen teuten vorgefundenen Gebrechen speciell zu erwähnen, vom Kriegs- 
dienste befreit geblieben sind. 
. 36. 
Mannschaften, uͤber deren Diensttuͤchtigkeit die Aerzte zweifelhaft oder unter sich ver— 
schiedener Meinung sind, oder bei welchen die Commission eine hoͤhere Entscheidung fuͤr 
noͤthig erachtet, sind zur nochmaligen Untersuchung und definitiven Entscheidung an das 
Medizinal-Directorium nach Dresden zu senden. 
. 37. 
Dergleichen Mannschaften haben während dieser Zeit die verfassungsmäßige Verpflegung 
zu erhalten. 
C. 
Prüfung der Befreiungsgründe. 
. 38. 
Sie begreife die genaue Erörterung der Verhälenisse 
a.) der Ernährer hülfsbedürftiger Familien, 
b.) derjenigen einzigen Söhne, welche nach den §. 5. sub c. des Geseges ebenfalls 
Anspruch auf Befreiung zu machen haben. 
** 
Die hiernach für befreic zu achtenden Individuen erhalten Befreiungsscheine, auf wel- 
chen der Grund der Befreiung, was jedoch die sub a. betrifft, unter dem §. 6. des Ge- 
setzes geordneten Vorbehalte, ausgedrückt seyn muß und werden sofort entlassen. 
D. 
Einreichung der Listen. 
6. 40. 
Die Amtshauptleute haben hierauf die Bezirkslisten unrer Beifügung der Ortslisten 
an die Ober-Recrurirungs-Behörde sofort einzureichen und sich der Zufertigung der von 
dieser Behörde für die amtshaupemannschaftlichen Bezirke, nach "| 35. des Gesetzes aus- 
zuwerfenden Mannschaftsquoren zu gewärktigen.
	        
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