Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

( 279 ) 
E. 
Loosung. 
. 41. 
Nachdem die der Aushebung unterworfene Mannschaft des Bezirks an einem Orte 
versammelt worden ist, wird zur Loosung verschritten. 
G. 42. 
Zu Vermeidung jeden Irrehums soll vor der Jiehung die Anzahl der vorhandenen 
toose mic der Anzahl der zum Loosen bestimmten Mannschafe nochmals genau verglichen 
werden. 
. 43. 
Hierauf ist jedes Loos in eine Rohrkapsel zu verwahren, sämmtliche Loose sind in ein 
Gefäß zu schürten und gehörig untereinander zu mischen. Nach dieser Vorbereitung wird 
bei offenen Thüren und in Gegenwart von wenigstens sechs Loosenden die Ziehung vorge- 
nommen. 
. 44. 
Die Anwesenden ziehen ihre Loose selbst. Für jeden Abwesenden hat ein Mitglied der 
Commission zu loosen. Jedes gezogene Loos wird sofort durch ein Mitglied der Commis- 
sion geöffnet, laut proclamirt, dem betreffenden Manne vorgezeigt und von dem Proko- 
collanten in die Liste eingetrragen. 
. 45. 
Die Ziehungs-Nummern von Nr. 1. bis zu der die Mannschaftsquote 
er füllenden Zahl bestimmen den sofortigen Eintrice in die Armee. 
G. 46. 
Diejenigen Mannschaften, welche höhere Nummern als die Zahl der zu 
stellenden Quote gezogen haben, werden entlassen, sind jedoch für die nächsten sechs 
Jahre zum Eintritt in die Armee verpflichtet und bilden die Dienstreserve. Auf den 
ihnen zu ertheilenden Geburts= oder Gestellscheinen muß diese Bestimmung ausgedrückte 
werden. 
S. 47. 
Diese Mannschafe bleibt bis zum Erlöschen ihrer Dienstreservepfliche der 9. 73. be- 
stimmten Controle zu unterwerfen. 
. 48. 
Ueber die zu der Dienstreserve gehörende Mannschaft sind besondere Listen anzufertigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.