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E.
Loosung.
. 41.
Nachdem die der Aushebung unterworfene Mannschaft des Bezirks an einem Orte
versammelt worden ist, wird zur Loosung verschritten.
G. 42.
Zu Vermeidung jeden Irrehums soll vor der Jiehung die Anzahl der vorhandenen
toose mic der Anzahl der zum Loosen bestimmten Mannschafe nochmals genau verglichen
werden.
. 43.
Hierauf ist jedes Loos in eine Rohrkapsel zu verwahren, sämmtliche Loose sind in ein
Gefäß zu schürten und gehörig untereinander zu mischen. Nach dieser Vorbereitung wird
bei offenen Thüren und in Gegenwart von wenigstens sechs Loosenden die Ziehung vorge-
nommen.
. 44.
Die Anwesenden ziehen ihre Loose selbst. Für jeden Abwesenden hat ein Mitglied der
Commission zu loosen. Jedes gezogene Loos wird sofort durch ein Mitglied der Commis-
sion geöffnet, laut proclamirt, dem betreffenden Manne vorgezeigt und von dem Proko-
collanten in die Liste eingetrragen.
. 45.
Die Ziehungs-Nummern von Nr. 1. bis zu der die Mannschaftsquote
er füllenden Zahl bestimmen den sofortigen Eintrice in die Armee.
G. 46.
Diejenigen Mannschaften, welche höhere Nummern als die Zahl der zu
stellenden Quote gezogen haben, werden entlassen, sind jedoch für die nächsten sechs
Jahre zum Eintritt in die Armee verpflichtet und bilden die Dienstreserve. Auf den
ihnen zu ertheilenden Geburts= oder Gestellscheinen muß diese Bestimmung ausgedrückte
werden.
S. 47.
Diese Mannschafe bleibt bis zum Erlöschen ihrer Dienstreservepfliche der 9. 73. be-
stimmten Controle zu unterwerfen.
. 48.
Ueber die zu der Dienstreserve gehörende Mannschaft sind besondere Listen anzufertigen.