Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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9. 49. 
Wenn während dieser Zeit ein Mann den, &. 5. sub b. des Gesetzes gedachten, Be- 
freiungsgrund in Anspruch nehmen zu können glaubt, so hat derselbe sein desfallsiges Gesuch 
bei dem Amtshauptmann des Bezirks anzubringen und letzterer an die Creisdirection 
Bericht zu erstatten. — 
F. 
Abgabe an das Militair. 
6. 50. 
Die zum sofortigen Eintrice in die Armee bestimmte Mannschafe ist an den Offizier 
der Recrutirungs-Commisston zu übergeben und von demselben mittelst Handschlags zu ver- 
pflichten. 
G. 51. 
Auf den Geburksscheinen dieser Mannschaften oder, wenn sie sich in ihren Geburtser- 
ten angemeldet haben, auf den nach Schema Nr. 1IV. zu fertigenden Gestellscheinen ist zu 
— bemerken, daß sie zum Militairdienste abgegeben worden sind. Diese Scheine sind dem 
Militair zu verabfolgen, bei den Regimentern 2c. aufzubewahren und bei der künftigen Ver- 
abschiedung der Mannschaften zu den dessallsigen Acten des Kriegs-Gerichts zu cassiren. 
. 52. 
Mannschaften, welche von den Recrutirungs-Commisssonen als diensttüchtig anerkaune 
worden sind, dürfen von den Regimentern als unrauglich nicht zurückgewiesen werden. 
Sollte sich aber die Unrüchtigkeit eines solchen Mannes wirklich ergeben, so hat das Medi— 
zinal= Directorium darüber zu enrscheiden. 
. 53. 
Der Militairbehörde muß von jedem, derselben überwiesenen Manne ein nach Schema 
— V. zu fertigendes National ausgehändigt werden. 
C. 54. 
Wenn sich unter der an das Milikair abgegebenen Mannschaft tehrlinge befinden, deren 
tehrzeir erst Ein Jahr nach erfolgrer Aushebung zu Ende geht, so soll von den Comman-= 
dobehörden Bedacht genommen werden, ihnen den zum Auslernen erforderlichen Urlaub 
tbunlichst zu ertheilen. Auch muß dieses in den Nationalen und Protocollen bemerkt 
werden.
	        
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