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L. 55.
Die ausgehobenen Recruken werden auf zu bestimmenden Haupetsammelplätzen durch
Offiziere, welche auf Anordnung der obersten Commandobehörde hierzu commandirt werden,
in die verschiedenen Waffengakcungen vertheilt.
. 56.
Unbeschadet der Rücksicht, welche hierbei zuvörderst auf die Eigenthümlichkeie der Waf-
sengattungen genommen werden soll, sind die Recruten, so lange den Regimentern bestimmte
Recrutirungs-Bezirke nicht angewiesen werden, so viel als möglich denjenigen Parteien zuzu-
theilen, deren Garnisonen sich in der Nähe der Heimaths= oder wesentlichen Aufenthalts-
orte der Recruken befinden, um hierdurch die Beurlaubung zu erleichtern, und die damie
verbundenen Ausgaben zu vermindern.
G.
Berufung.
. 57.
Hat ein Milikairpflichtiger aus irgend einem der im 2ten Capicel vorstehenden Gesetzes
enthaltenen Gründe auf seine Befreiung Anspruch gemache, sedoch mangelhafte Beweise
dafür beigebracht, so haben die Recrutirungs-Commissionen den Betheiligten, mirtelst ein-
gehender Bescheidung die Beibringung eines vollständigern Nachweises aufzugeben.
Viertes Capitel.
(Siebentes Capicel des Gesetzes.)
Freiwilliger Eintritt.
. 58.
Junge Männer, die als Freiwillige in die Armee kreten wollen, bedursen der schriftli—
chen Bescheinigung des Amtshauptmanns desjenigen Bezirks, in welchem sie sich wesentlich
aufhalten: „daß der Annahme kein Hindernis entgegenstehe.“ Der Amtshauptmann hat
daher die Verhaͤltnisse solcher jungen Leute zuvoͤrderst nach Anleicung der 9. 41. vorstehen-
den Gesetzes enthaltenen Bestimmungen genau zu pruͤfen.
1834. 43