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IV.
Gestellschein.
Daß Friedrich Carl Weber, besage Geburtsliste, im Jahre 18 . . zu Giesshübel
geboren, sich bei der Recrutirung im December 18 vor der Recrutirungs-Commis-
sion gestellt hat und (weil er völlig untüchtig zum Militairdienste befunden, —
(oder) — als halb untüchtig dem Dienste bei dem Commissariats-Fuhrwesen
u. s. w. Vorbehalten, — (oder) — weil er durch das gezogene Loos Nr. 217.
vom sofortigen Eintritte in die Armec befreit und zur Dienstreserve bestimmt,
(Zugleich auch als Ersatzmann ausgesetzt.) — (oder) in Folge des gezogenen
Looses Nr. 39. an das Militair abgegeben worden ist, wird hiermit bescheinigel.
Pirna am 13ten December 18
Recrutirungs -Commission
im Isten Bezirke des Mleissner Kreises.
s N. J.
Stempel.
Anmerküng. Durch diesen Schein wird der Innhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt.
Wenn er sich aus demselben wegwendet, hat er sich nach Maaßgabe des Mandats vom
20sten September 1826. mit einem Geburtsscheine zu versehen. Die Obrigkeit hat in
diesem Falle diejenige der obigen Bemerkungen, welche auf das betreffende Indioiduum
Anwendung findet, in dem Geburtescheine aufzutragen, den Gestellschein aber zu den
Acten zu cassiren.
*) Was in vorstehendem Schema mit lateknischer Schrift eingetragen ist, befindet sich nicht in den
an, die Necratirungs= Commissionen auszugebenden gedruckten Formularen, und ist daher schrift-
ich einzurücken.