Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(294) 
IV. 
Gestellschein. 
Daß Friedrich Carl Weber, besage Geburtsliste, im Jahre 18 . . zu Giesshübel 
geboren, sich bei der Recrutirung im December 18 vor der Recrutirungs-Commis- 
sion gestellt hat und (weil er völlig untüchtig zum Militairdienste befunden, — 
(oder) — als halb untüchtig dem Dienste bei dem Commissariats-Fuhrwesen 
u. s. w. Vorbehalten, — (oder) — weil er durch das gezogene Loos Nr. 217. 
vom sofortigen Eintritte in die Armec befreit und zur Dienstreserve bestimmt, 
(Zugleich auch als Ersatzmann ausgesetzt.) — (oder) in Folge des gezogenen 
Looses Nr. 39. an das Militair abgegeben worden ist, wird hiermit bescheinigel. 
Pirna am 13ten December 18 
Recrutirungs -Commission 
im Isten Bezirke des Mleissner Kreises. 
s N. J. 
Stempel. 
Anmerküng. Durch diesen Schein wird der Innhaber nur an dem Orte seiner Geburt legitimirt. 
Wenn er sich aus demselben wegwendet, hat er sich nach Maaßgabe des Mandats vom 
20sten September 1826. mit einem Geburtsscheine zu versehen. Die Obrigkeit hat in 
diesem Falle diejenige der obigen Bemerkungen, welche auf das betreffende Indioiduum 
Anwendung findet, in dem Geburtescheine aufzutragen, den Gestellschein aber zu den 
Acten zu cassiren. 
*) Was in vorstehendem Schema mit lateknischer Schrift eingetragen ist, befindet sich nicht in den 
an, die Necratirungs= Commissionen auszugebenden gedruckten Formularen, und ist daher schrift- 
ich einzurücken.
	        
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