Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(304) 
IX. 
N. . am 
Erscheint 
N. J. 
erhält die Erlaubniß, nach N. in N. zu reisen (in das Ausland zu wandern) und ge- 
lobt dagegen, unker Vorhalcung der Paragraphen 64. 67. und 74. des Gesetzes über Er- 
füllung der Milikairpflicht vom 26ften October 1834. handgelobend an, sich den 
18 unfeblbar und bei Vermeidung der in gedachten Paragraphen angedrohren Strafen, 
allhier zu stellen und seiner Milicairpflicht Gnüge zu leisten. 
Vorgelesen und genehmiger, auch von Comparenten unterschrieben. 
N. N. 
(Actuar) 
X. 
Innhabern dieses Wanderbuches ist bei Vermeidung der in den §. S. 64. 67. und 74. 
des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht angedrohten Serafen nur bis uu 
18. gestattet, im Auslande zu wandern (Innhaber dieses Passes darf sich denselben, 
unter keinem Vorwande, über den 18 prolongiren lassen) und wird die 
Wohllöbliche Behörde des Ortes, wo N. J. bei dem Herannahen jenes Zeitpunctes sich 
aufhalten wird, ergebenst ersucht, denselben sofort auf dem nächsten Wege in das König- 
reich Sachsen zurück zu weisen.
	        
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