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10.
Sämmtlichen Bezirkssteuer-Einnehmern, Stadt-Stempel-Impost-Einnehmern und
Obrigkeicen ist der Kreissteuerrath des Kreises, zu dem sie gehören, in allen die Steuerver=
waltung betreffenden Angelegenheiten als Mittelbehörde zunächst vorgesetzt. Der Wirkungs-
kreis der Kreissteuerräthe ist durch die, ihnen unterm 2ten November 1833. ertheilte und
den Behörden, durch das vormalige Obersteuer-Collegium, mittelst Generalverordnung vom
29sten desselben Monats, bekannt gemachte Insiruction bereits bestimmt.
41.
Nach dieser Verordnung, welche in Gemäsheit des Generale vom 13ten Juli 1796.
und des Mandats vom 9. März 1818. bekannt zu machen ist, haben sich die Behörden und
Uncerthanen zu achten und Wir haben dieselbe eigenhändig vollzogen und das königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1sten November 1834.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Heinrich Anton von Zeschau.
A.
Erster Steuerkreis.
I. Bezirkssteuer-Einnahme zu Dresden,
die Ortschaften der Aemter DOresden mit der Stade Dresden und Zubehör.
II. Bezirkssteuer-Einnahme zu Meissen,
die Ortschaften der Aemter Meissen und mehre einzelne Grundstäücken.
III. Bezirkssteuer-Einnahme zu Hayn,
die Ortschaften der Aemter Hayn und Moritzburg.
IV. Bezirkssteuer-Einnahme zu Radeberg,
die Ortschaften der Aemter Radeberg, Stolpen und taußniz.
" V. Bezirkssteuer-Einnahme zu Pirna,
die Oreschaften des Amts Pirna.
Z VI. Bezirkssteuer-Einnahme zu Freyberg,
die Ortschafteen der Aemter Freyberg und Frauenstein.
" VII. Bezirkssteuer-Einnahme zu Dippoldiswalde,
die Ortschaften der Aemrter Dippoldiswalde, Grüllenburg und Altenberg.