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AM 72. Verordnung,
die Erhebung der Schlachtsteuer in den schoͤnburgischen Receßherrschaften
und in der Herrschaft Wildenfels betreffend;
vom Aten November 1834.
Wa9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
verordnen, mit Bezugnahme auf das, über Entrichtung der Schlachtsteuer unter'n Aten
vorigen Monats erlassene Gesetz nebst der, genannte Abgabe betreffenden Verordnung von
dem nämlichen Tage, daß die Schlachtsteuer in den schönburgischen Receßherrschaften und
in der Herrschaft Wildenfels für das Jahr 1835. nur nach der Hälfre der karifmäss-
gen Sätze, sowohl beim Bank-, als beim Hausschlachten, mie dem Eintrice des Jahres
1836. bingegen und fernerhin nach den vollen Tarifsätzen gegen eine, dem Hause
Schönburg und dem Besitzer der Herrschaft Wildenfels zu gewährende, verhältnißmäsige
und im Wege der obschwebenden Verhandlung festzustellende Entschädigung erhoben wer-
den soll.
Nach dieser Verordnung, welche in Gemäsheit der, durch das Generale vom 13 cen
Juli 1796. und das Mandat vom gten März 1818. ertheilten Vorschriften bekanne zu
machen ist, haben sich Unsere sämmtlichen Behörden und Alle, die es angehr, gebührend
zu achten.
Urkundlich ist dieselbe von Uns eigenhändig vollzogen und Unser königliches Siegel bei-
gedruckt worden.
Gegeben zu Dresden, am Aen November 1834.
Anton.
Friedrich August, H.. S.
Heinrich Anton von Zeschau.
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Berichtigung.
In der Sammlung der Gesetze und Verordnungen d. J. St. 27. Nr. 62. C. 8. (Seite 235.
auf der ersten und zweiten oberen Linie) ist anstatt: „vom hemtigen Tage“ zu lesen: „vom 4. d. M.“
Ausgegeben den 17t6en November 1834.