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13.) das Gesetz wegen Abstellung des Verlesens der Gesetze von den Canzeln und der
Abkündigung nicht kirchlicher Gegenstände
bingegen, zu Anfang des nächsikommenden Jahres, zur Publication zu bringen.
In Ansehung der
14.) erfolgten Abnahme der Steuerhauptrechnungen auf die Jahre 1828. 1829. und
1830. lassen Wir es bei dem, von den getreuen Ständen erklärten Anerkennrnisse der
Richtigkeit sein Bewenden haben.
Die von Uns,
15.) nach erfolgker ständischer Erklärung, über das Staaksbudget und die desfalls aus-
zuschreibenden Steuern, sowohl wegen der übrigen, Uns hierbei vorgetragenen, ständi-
schen Wünsche gefaßte Eneschliessung, baben Wir den getreuen Ständen durch das
Decret vom 27. dieses Monats eröffnek.
16.) Wegen Veräusserung mehrer zum Staatsgute gehörigen Grundstücke und Gerech-
tigkeiten werden wir den, den getreuen Sränden vorgelegren, von ihnen im Haupt-
werke genehmigten Plan, unter thunlicher Berücksichtigung der, in der Beilage zu der
betreffenden, ständischen Schrift enthaltenen Bemerkungen, zum Anhalten nehmen
lassen; es ist auch in dessen Folge, durch Verordnung Unsers Finanz-Ministerii vom
28. September vorigen Jahres, die Ablösung der, an die Staatscasse zu entrichten-
den Geldzinsen, den Zahlungspflichtigen freigestellt, im Uebrigen aber bei Unfrer
Hauptstaatscasse die gewünschte Einrichtung dahin getroffen worden, daß die Ein-
nahme für das veräusserte Staatsgut, so wie deren erfolgte Wiederanlegung, in ab-
gesonderten, mit dem Namen: Domainenfonds zu bezeichnenden Capiteln geführt
werde.
Wir werden
17.) sorgfältig Bedache nehmen lassen, daß, binsichtlich der Verwendung der vorhande-
nen Socaatscassenbestände, von den Vorschlägen, die darüber den gerreuen Ständen
miegetheilt und von ihnen angenommen worden sind, nicht abgewichen werde, haben
auch wegen der hierbei ständischerseies beantragten Bernichcung verschiedener, in der
Hauptstaatscasse befindlichen Staatspapiere in der, durch Decret vom 29. vorigen
Monaks, den getreuen Ständen eröffneten Maase behusige Vorkehrung getroffen.
18.) Wegen Organisation der Behörden für die Erhebung der directen und der, beim
vormaligen Obersteuer-Collegio ressortirenden, indirecten Sceuern ist, Inhalts der
Verordnung vom 10. December vorigen Jahres, bereirs Einleitung erfolge und wer-
den Wir zu deren vollständiger Ausführung das weicer Nöthige ins Werk setzen
lassen. Hiernächst ist, den Wünschen der gerreuen Stände gemäs, bei Abrheilung
der Recepturbezirke thunlichst darauf Rücksiche genommen worden, daß der Sitz der
Einnahme so weie möglich im Mittelpuncte des Bezirks sich befinde; es mag auch
binsichtlich der tocal-Einnehmer in den Städten, immaasen die Communen Erstere