Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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13.) das Gesetz wegen Abstellung des Verlesens der Gesetze von den Canzeln und der 
Abkündigung nicht kirchlicher Gegenstände 
bingegen, zu Anfang des nächsikommenden Jahres, zur Publication zu bringen. 
In Ansehung der 
14.) erfolgten Abnahme der Steuerhauptrechnungen auf die Jahre 1828. 1829. und 
1830. lassen Wir es bei dem, von den getreuen Ständen erklärten Anerkennrnisse der 
Richtigkeit sein Bewenden haben. 
Die von Uns, 
15.) nach erfolgker ständischer Erklärung, über das Staaksbudget und die desfalls aus- 
zuschreibenden Steuern, sowohl wegen der übrigen, Uns hierbei vorgetragenen, ständi- 
schen Wünsche gefaßte Eneschliessung, baben Wir den getreuen Ständen durch das 
Decret vom 27. dieses Monats eröffnek. 
16.) Wegen Veräusserung mehrer zum Staatsgute gehörigen Grundstücke und Gerech- 
tigkeiten werden wir den, den getreuen Sränden vorgelegren, von ihnen im Haupt- 
werke genehmigten Plan, unter thunlicher Berücksichtigung der, in der Beilage zu der 
betreffenden, ständischen Schrift enthaltenen Bemerkungen, zum Anhalten nehmen 
lassen; es ist auch in dessen Folge, durch Verordnung Unsers Finanz-Ministerii vom 
28. September vorigen Jahres, die Ablösung der, an die Staatscasse zu entrichten- 
den Geldzinsen, den Zahlungspflichtigen freigestellt, im Uebrigen aber bei Unfrer 
Hauptstaatscasse die gewünschte Einrichtung dahin getroffen worden, daß die Ein- 
nahme für das veräusserte Staatsgut, so wie deren erfolgte Wiederanlegung, in ab- 
gesonderten, mit dem Namen: Domainenfonds zu bezeichnenden Capiteln geführt 
werde. 
Wir werden 
17.) sorgfältig Bedache nehmen lassen, daß, binsichtlich der Verwendung der vorhande- 
nen Socaatscassenbestände, von den Vorschlägen, die darüber den gerreuen Ständen 
miegetheilt und von ihnen angenommen worden sind, nicht abgewichen werde, haben 
auch wegen der hierbei ständischerseies beantragten Bernichcung verschiedener, in der 
Hauptstaatscasse befindlichen Staatspapiere in der, durch Decret vom 29. vorigen 
Monaks, den getreuen Ständen eröffneten Maase behusige Vorkehrung getroffen. 
18.) Wegen Organisation der Behörden für die Erhebung der directen und der, beim 
vormaligen Obersteuer-Collegio ressortirenden, indirecten Sceuern ist, Inhalts der 
Verordnung vom 10. December vorigen Jahres, bereirs Einleitung erfolge und wer- 
den Wir zu deren vollständiger Ausführung das weicer Nöthige ins Werk setzen 
lassen. Hiernächst ist, den Wünschen der gerreuen Stände gemäs, bei Abrheilung 
der Recepturbezirke thunlichst darauf Rücksiche genommen worden, daß der Sitz der 
Einnahme so weie möglich im Mittelpuncte des Bezirks sich befinde; es mag auch 
binsichtlich der tocal-Einnehmer in den Städten, immaasen die Communen Erstere
	        
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