Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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der Regierung, mit der Mensel oder Kette nachgelassen seyn. Es soll auch auf 
Ansuchen von Reclamanten eine Nachmessung und Prüfung in derselben Weise 
Scatt finden können, jedoch eine Differenz unter und bis mit 1. Procent eine 
Abänderung des, durch die erste Vermessung erlangten Resultats nicht bewirken 
und in diesem Falle dem Reclamanten obliegen, die Kosien der Nachmessung zu 
tragen. 
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Um die Vermessungsarbeiken mehr zu beschleunigen und ein Interesse der 
Grundstücksbesitzer damit zu verknüpfen, sind die Eigenthümer von Flurcharten, 
Rissen, Plänen und Zeichnungen, welche die ganze Flur oder auch nur Theile der- 
selben berreffen, verbunden, dieselben der Vermessungsbehörde auszuantworten, je- 
doch gegen die Zusage der baldmöglichsten Zurückstellung und daß eine, nach der 
Brauchbarkeit des Ausgeantworteren sich richtende Vergütung auf Verlangen da- 
für gewährt werden solle. 
Aus denselben Gründen wird bei der Detailvermessung jeder Flur zwar eine, 
mit der Kekttenziehung vertraute Person vom Staate angenommen und besolder, 
das übrige Vermessungspersonal an Kettenziehern und Gehülfen aber, von der be- 
treffenden Gemeinde, oder den Betheiligten bezahlt werden, auch sind von denselben 
die ordonnanzmäsigen teistungen dem gesammten übrigen Vermessungspersonal un- 
entgeldlich zu gewähren und es ist dieser Gesammtaufwand auf- die Grundstücksbe- 
sitzer der vermessenen Fluren verhältnißmäsig zu repartiren. 
In Ansehung 
b.) der Bewerthungs= (Bonitirungs-) Methode 
finden Wir kein Bedenken, daß hierbei 
die, in der Geschäftsanweisung, welche bei der letzten Probeabschätzung von 5 Qua- 
dratmeilen des tandes benutzt worden ist, enthaltenen Grundsätze im Wesentlichen 
als Norm angenommen werden. Wir behalten Uns jedoch vor, wegen dieser Grund- 
sätze, da wo sie eine Abänderung und Vereinfachung erheischen möchten und wo 
die getreuen Stände eine Abänderung eines, oder des andern Grundsatzes bereits 
als nothwendig bezeichnet haben) diese Abänderung ohnfehlbar eintreten, dagegen 
die in dieser Hinsicht von ihnen sonst aufgestellten Bedenken noch einer sorgfälti- 
gen practischen Prüfung unterwersen zu lassen und nach dem Ergebnig derselben, 
so wie 
2. 
auch im Uebrigen, in Ansehung der nähern Bericheigung und Ausführung der gan- 
zen Bewerthungeangelegenheit, insoweie nicht gemeinschafeliche, Ktändische Anträge
	        
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