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der Regierung, mit der Mensel oder Kette nachgelassen seyn. Es soll auch auf
Ansuchen von Reclamanten eine Nachmessung und Prüfung in derselben Weise
Scatt finden können, jedoch eine Differenz unter und bis mit 1. Procent eine
Abänderung des, durch die erste Vermessung erlangten Resultats nicht bewirken
und in diesem Falle dem Reclamanten obliegen, die Kosien der Nachmessung zu
tragen.
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Um die Vermessungsarbeiken mehr zu beschleunigen und ein Interesse der
Grundstücksbesitzer damit zu verknüpfen, sind die Eigenthümer von Flurcharten,
Rissen, Plänen und Zeichnungen, welche die ganze Flur oder auch nur Theile der-
selben berreffen, verbunden, dieselben der Vermessungsbehörde auszuantworten, je-
doch gegen die Zusage der baldmöglichsten Zurückstellung und daß eine, nach der
Brauchbarkeit des Ausgeantworteren sich richtende Vergütung auf Verlangen da-
für gewährt werden solle.
Aus denselben Gründen wird bei der Detailvermessung jeder Flur zwar eine,
mit der Kekttenziehung vertraute Person vom Staate angenommen und besolder,
das übrige Vermessungspersonal an Kettenziehern und Gehülfen aber, von der be-
treffenden Gemeinde, oder den Betheiligten bezahlt werden, auch sind von denselben
die ordonnanzmäsigen teistungen dem gesammten übrigen Vermessungspersonal un-
entgeldlich zu gewähren und es ist dieser Gesammtaufwand auf- die Grundstücksbe-
sitzer der vermessenen Fluren verhältnißmäsig zu repartiren.
In Ansehung
b.) der Bewerthungs= (Bonitirungs-) Methode
finden Wir kein Bedenken, daß hierbei
die, in der Geschäftsanweisung, welche bei der letzten Probeabschätzung von 5 Qua-
dratmeilen des tandes benutzt worden ist, enthaltenen Grundsätze im Wesentlichen
als Norm angenommen werden. Wir behalten Uns jedoch vor, wegen dieser Grund-
sätze, da wo sie eine Abänderung und Vereinfachung erheischen möchten und wo
die getreuen Stände eine Abänderung eines, oder des andern Grundsatzes bereits
als nothwendig bezeichnet haben) diese Abänderung ohnfehlbar eintreten, dagegen
die in dieser Hinsicht von ihnen sonst aufgestellten Bedenken noch einer sorgfälti-
gen practischen Prüfung unterwersen zu lassen und nach dem Ergebnig derselben,
so wie
2.
auch im Uebrigen, in Ansehung der nähern Bericheigung und Ausführung der gan-
zen Bewerthungeangelegenheit, insoweie nicht gemeinschafeliche, Ktändische Anträge