Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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auf eine, den Anforderungen des Rechts und der Billigkeit entsprechende, zweckmaͤ— 
sige Weise erlediget und das oͤffentliche und Privatinteresse in mehrfacher Hinsicht 
zum gemeinsamen Wohl gefoͤrdert wird. 
Die einzelnen Vorschläge anlangend; so genehmigen Wir, in Erwägung der an- 
gezeigten erheblichen Gründe, 
1. 
daß diejenigen, deren Guͤter und Grundstuͤcke jetzt besteuert sind, aber kuͤnftig mehr 
Steuern zu uͤbernehmen haben, wegen der sie treffenden, mehren Steuern von der 
Entschädigung ausgeschkossen werden. Sonach haben auf die, in der Verfassungs- 
urkunde §. 39. zugestcherte Eneschädigung, die Besitzer wirklicher Rittergüter und 
sogenannter Beitragsgüter, nach Maasgabe der Quaestio V. und VI. des Man- 
daks vom 24 sten März 1810., ferner die Besitzer ursprünglich geistlicher Grund- 
stücke, insoweit letztere nicht ins Privareigenehum oder an weltliche Besitzer bereits 
übergegangen sind, so wie alle diesenigen Anspruch zu machen, deren Gücer und Grund- 
stücke, vermöge eines sonstigen, von ihnen nachzuweisenden und durch Gesetze aner- 
kannten, oder in der zeitherigen Verfassung begründeten Rechtstitels, von Grund- 
steuern gänzlich befreit gewesen sind. 
2. 
Die, nach dem einzufuͤhrenden, neuen Grundsteuersystem fuͤr das ganze Koͤnig- 
reich mit Inbegriff der Oberlausitz sich ergebenden Steuereinheiten und ein bausch- 
weise festzusetzender Ourchschnictsbecrag (3.) der aufzubringenden Grundabgäben an 
Schock-, Quatember= und Accisgrundsteuern in den Erblanden und einem Neun- 
theil desselben wegen der Oberlausitz, nebst Cavalerie-Verpflegungs-, Portions= und 
Rationsgeldern, ingleichen Donativgeldern und extraordinairen, rikterschaftlichen Bei- 
trägen, soll die Grundlage der Entschädigung der Steuerbefreiten im ganzen Ks- 
nigreiche bilden. - 
3. 
Dieses Durchschnittsquantum soll als 
Eine Million Viermalhundert Tausend Thaler — —. 
betragend angenommen werden. 
4. 
Zum Behuf der Entschaͤdigung wird ermittelt, wie viel auf jede Steuereinheit 
des neuen Katasters nach jenem Durchschnittsbetrage bei Einfuͤhrung des beabsich- 
tigten Grundsteuerfystems ausfällt und darnach der Steuerbetrag für das steuer- 
srei gewesene Gur oder Grundtstück, nach Höhe der demselben zugetheilten Einheiten,
	        
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