Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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berechnet werden. Von dem hierbei sich ergebenden Ausfalle komme das Donativ 
und der Beitrag zu den neuen und erhöheten Staaesbedürfnissen in den Erblan- 
den, in der Oberlausitz aber die Mundgutssteuern, insofern und nach dem Betrage, 
nach welchem dergleichen teistungen im Jahre 1834. wirklich entrichtet worden sind, 
oder hätten entrichtet werden sollen, in Abzug. Die dann verbleibende Summe 
ist diejenige, nach welcher für das steuelr freie Gut oder Grundstück die Entschädi- 
gung zu berechnen ist. Sie wird nach fünf vom Hunderr, also zum zwanzigfa- 
chen Betrage in Capicalwerth verwandelt und dieses Capical als Entschädigung 
iugestanden. 
5. 
Die Gewährung der Entschädigung übernimme der Staat. Sie wird mit 
der Einführung des neuen Grundsteuersystems und sobald der Totalbetrag der 
Grundsteuern, die Quote der Einzelnen und die Summe definitiv feststeht, 
welche von den bisher Steuerfreien zu entrichten ist, in Scaatsschuldscheinen, 
welche mit drei vom Hundert zinsbar auf den Credik des Scaats creirt wer- 
den, gewährt, oder im Fall, daß dieselben zur Zeit der Ausgleichung oder Zahlung 
nicht den Rennwerth erreichten, entweder baar in den Münzsorten, in welchen die 
Grundsteuern zu entrichten, nach Wahl der Negierung bezahle, oder die Coursdif- 
serenz den Betheiligten vergütet. 
6. 
Bei Berechnung der Eneschädigungsquoten derjenigen Sceuerbefreiken, welche 
in die Klasse der Rictergüter oder Beitragsgüter, geistlicher und Commungrund- 
stücke nicht unmittelbar gehören, bleibt vorbehalten, einen Abzug in der nämlichen 
Maase und in demselben Verhälenisse eintreten zu lassen, wie dieses bei den Ric- 
tergürern, in Bezug auf deren Beitrag zu den ausserordentlichen Staaksbedürfnis- 
sen, zu Folge des Erbietens der Ritterschaft am tandtage des Jahres 1811, 
nach der Bestimmung unter 4. geschehen soll. Unter erwähnten Commungrund- 
ttücken sollen nur diejenigen verstanden werden, welche unter dem bereits verschätz- 
ten Werthe des Orts begriffen sind. 
7. 
Die, von den Ritcer= und Beitragsgücern, geistlichen, auch sonst steuerfreien 
Grundbesitzungen abgekommenen Häuser und Grundstücksparzellen sollen eben so, 
wie sie abgesondert von dem Hauptgute zu besteuern . ind, auch als abgesonderte 
Grundstücke bei der Eneschädigung behandele werden.
	        
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