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Da
8.
die Einrechnung der Cavalerie-Verpflegungsgelder in das, unter 2. ausgeworfene
Durchschnitesquantum und deren Aufnahme unter diesenigen Gegenstände, wegen
welcher den Steuerbefreiten Entschädigung zu leisten ist, erfolgt; so nehmen Wir,
als Unsrer Absicht ohnehin entsprechend, keinen Anstand, auch dazu Unsre Zustim-
mung zu ertheilen, daß die städtischen Servis= und überhaupt alle, einzelnen Klassen
der Staatsbürger obgelegenen, oder sie noch treffenden Milicairprästationen läng-
stens mit Einführung des neuen Grundsteuersystems, gleichmäsig übertragen, auf
das Budget gebracht und aus der Scaatskasse, auf eine angemessene und hinläng-
liche Weise, nach Maasgabe der bevorstehenden Revision der Ordonnanz, bezahlt
und vergütet werden sollen.
Nachdem endlich auch
9.
die gerreuen Stände wegen Eneschädigung der, zum tranksteuerfreien Tischerunke
bieher berechtigten Rittergüter Vereinigung getroffen und ihren desfallsigen Antrag
dahin:
daß die Tranksteuer-Aequivalenksquanta, welche bis zu und mit dem Jahre 1833. den
dazu berechligten Rittergursbesttzern zugekommen, in der nämlichen Maase, nach Anlei-
tung der aufgestellten Berechnung, von und mit dem Jahre 1834. an, unter der Be-
dingung aus der Staatskasse fortgezahlt werden sollen, daß nur zwei Drittheile davon
als fortlaufende Entschädigung, ein Drittheil aber als Amortisarionsquantum zu 6. Pro-
cent zu berechnen, sonach nach Ablauf von 19. Jahren, inic Ende des Jahres 1852.
diese Zahlung aufhören und als abgelöst becrachter werden solle, indem die, bis dahin zu
gewährenden Aequivalente zu gedachtem Aneheile zugleich als Amorctisationszahlung für
den Anspruch selbst zu achten,
gerichtet haben; so ertheilen Wir auch diesem Antrage Unsre Genehmigung und
werden die, zu Ausführung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel aus der Staats-
kasse entnehmen lassen.
Uebrigens geben Wir noch
10.
zu der Erklärung Unste Zustimmung, daß durch die, von den getreuen Ständen,
wegen Entschädigung der Realbefreicen eröffnete und von Uns vorstehend geneh-
migte Vereinigung, zugleich alle, aus dem 39sten §. der Verfassungsurkunde den
bisberigen Realbefreiecen zugestandene Entschädigungsansprüche irgend einer Art als
erledigt angesehen werden und dergleichen denselben nicht weicer zustehen sollen.